Newsletter September 2026

 

1. Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat den Referentenentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 mit Bearbeitungsstand 18.08.2026 veröffentlicht.

Darin sind unter anderem folgende geplante Änderungen enthalten:

  • Anhebung des maximal zulässigen Grundlohns für Sonn- und Feiertagsarbeit (nicht für Nachtarbeit) von bisher 50 € auf dann 75 €
  • Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages von bisher 1.230 € auf dann 1.430 €
  • Erhöhung des Grundfreibetrages für 2027 auf 12.564 € (für 2028 ist eine weitere Erhöhung auf 12.900 € geplant)
  • Abflachung der Progressionszone bei einem zu versteuernden Einkommen von 17.800 € bis 70.600 €
  • Anwendung des Spitzensteuersatzes von 42% bei einem zu versteuernden Einkommen von 70.601 € bis 249.999 €
  • Anwendung des Reichensteuersatzes von 45% bei einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 € bis 279.999 € (aktuell kommt der Reichensteuersatz von 45% ab einem zu versteuernden Einkommen von 277.826 € zum Tragen)
  • Neueinführung eines erhöhten Reichensteuersatzes von 47% ab einem zu versteuernden Einkommen von 280.000 €
  • Anhebung des Kindergeldes von bisher 259 € auf dann 267 € für 2027 (für 2028 ist eine weitere Erhöhung auf dann 272 € geplant)
  • Absenkung des Steuerermäßigung nach §35a EstG für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten an dem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Objekt auf 15% der in der Rechnung ausgewiesenen Arbeitsleistung (aktuell 20%), beschränkt auf einen Höchstbetrag von jährlich 900 € (aktuell 1.200 €)
  • Erhöhung des einheitlichen Pauschalsteuersatzes für Minijobs von bisher 2% auf dann 5%

Die vorgenannten Änderungen sollen ab dem 01.01.2027 gelten.

Der Bundestag und der Bundesrat müssen dem Gesetz noch zustimmen.

2. Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kassenpflicht

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehungen und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts mit Bearbeitungsstand 05.08.2026 vorgelegt.

Kern der Neuregelung ist die mit Wirkung ab 01.01.2028 eingeführte Kassenpflicht.

Der Entwurf des §146b AO lautet: „Steuerpflichtige, die einen land- und forstwirtschaftlichen oder einen gewerblichen Betrieb unterhalten oder freiberuflich tätig sind und deren Umsatz im Sinne des §19 Abs. 2 UStG 100.000 € im Kalenderjahr überschreitet, müssen ein elektronisches Aufzeichnungssystem im Sinne des §146a AO verwenden (Kassenpflicht)“.

Betroffen von der Steuerverschärfung sind die Betriebe mit einer bisher noch zulässigen offenen Kassenführung.

Die Kassenpflicht umfasst alle Betriebseinnahmen, Betriebsausgaben, Entnahmen, Einlagen und durchlaufende Posten, es sei denn, diese Zahlungsflüsse werden unbar in Firm von Lastschriften oder Überweisungen über ein Konto des Steuerpflichtigen abgewickelt.

In dem Referentenentwurf ist keine Bagatellregelung vorgesehen (Beispiel: bei einer Steuerkanzlei, die einen Jahresumsatz von über 100.000 € erzielt und ein einziger Mandant seine Rechnung von 500 € für die Erstellung seiner Einkommensteuererklärung in bar bezahlt, würde die neue gesetzliche Pflicht zur Führung einer elektronischen Kasse vollständig greifen).

Für den Fall, dass ein Steuerpflichtiger trotz der Verpflichtung kein elektronisches Aufzeichnungssystem verwendet, soll ein Bußgeld von bis zu 25.000 € verhängt werden können.

3. Berufliche Fahrten mit einem Privatfahrzeug

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil VI R 30/24 vom 21.01.2026 entschieden, dass ein Arbeitnehmer, dem für berufliche Fahrten ein Firmenwagen zur Verfügung steht, die entstandenen Aufwendungen für die teilweise tatsächliche Nutzung eines Privatfahrzeuges für die vorgenannten beruflichen Fahrten nicht als Werbungskosten absetzen kann.

4. Anhebung Zinssatz für Steuerzinsen

Mit Wirkung ab dem 01.01.2027 soll der Zinssatz für Steuerzinsen von bisher 0,15% auf dann 0,30% monatlich (also von bisher 1,8% auf dann 3,6% jährlich) angehoben bzw. verdoppelt werden (Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2026).

5. Umsatzsteuer bei Rechnung an Endverbraucher

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil V R 46/25 vom 26.03.2026 entschieden, dass eine zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer bei einer Rechnungserteilung an einen Endverbraucher (der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist), keine Umsatzsteuerschuld nach §14c Abs.1 UStG (sogenannte „Strafsteuer“) begründet.