Newsletter September 2025

1. Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat einen Referentenentwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025 mit Bearbeitungsstand 04.09.2025 veröffentlicht.

Darin sind unter anderem folgende geplante Änderungen enthalten:

Die Entfernungspauschale (für Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte) soll ab dem ersten gefahrenen Kilometer auf 38 Cent angehoben werden.

Aktuell gelten die 38 Cent erst ab dem 21. gefahrenen Kilometer – die Entfernungspauschale für die Kilometer 1 – 20 beträgt aktuell 30 Cent.

In einer Modellrechnung des BMF werden die Arbeitnehmer im Idealfall um jährlich 352 € zusätzliche Werbungskosten entlastet. Gleiches soll auch für diejenigen Steuerpflichtigen gelten, bei denen eine beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung anzuerkennen ist.

Des Weiteren soll die Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen – mit Ausnahme der Ausgabe von Getränken – dauerhaft auf 7 Prozent (aktuell 19 Prozent) reduziert werden.

Gemäß der Einschätzung des BMF soll dies neben einer Stärkung der Gastronomiebranche auch zu einer Senkung der Preise führen.

Neben den vorgenannten Änderungen für eine Vielzahl der Steuerpflichtigen, sollen auch diverse Regelungen im Gemeinnützigkeitsrecht angepasst werden.

Zur Stärkung des ehrenamtlichen Engagements sollen die Übungsleiterpauschale auf 3.300 € (von bisher 3.000 €) und die Ehrenamtspauschale auf 960 € (von bisher 840 €) jährlich angehoben werden.

Der unterdessen im Bundeskabinett beschlossene Entwurf sieht darüber hinaus vor, dass die ehrenamtliche Tätigkeit in Vereinen in erweitertem Umfang von Haftungsrisiken freigestellt wird.

Bereits im geltenden Recht gibt es für Ehrenamtliche im Verein eine besondere Haftungserleichterung: wer im Zuge seiner ehrenamtlichen Tätigkeit einen Schaden verursacht, muss diesen nur dann ersetzen, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

Für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht wurden, haftet die ehrenamtlich tätige Person nicht, sofern die Vergütung für die ehrenamtliche Tätigkeit 840 € jährlich nicht überschreitet. Diese Vergütungsgrenze soll zukünftig bei 3.300 € liegen und sich damit an der steuerrechtlichen Übungsleiterpauschale orientieren.

Zusätzlich ist die Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf 50.000 € jährlich (bisher 45.000 €) und die Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung auf 100.000 € (bisher 45.000 €) vorgesehen.

Diese Maßnahmen sollen der Vereinfachung und der Entlastung von bürokratischem Aufwand dienen. Zuletzt soll „E-Sport“ als neuer gemeinnütziger Zweck anerkannt werden.

Die vorgenannten Änderungen sollen ab dem 01.01.2026 gelten.

2. Gesetz für ein steuerliches Investitionsprogramm

Der Bundesrat hat am 11.07.2025 dem Gesetz für ein steuerliches Investitionsprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland zugestimmt.

Die im Gesetz vorgesehene degressive Abschreibung (§7 Abs. 2 EStG) ist auf Anschaffungen nach dem 30.06.2025 anwendbar.

Für die degressive Abschreibung gilt jedoch unverändert die zeitanteilige Zwölftelregelung (d. h. bei einer Anschaffung zum Beispiel im Oktober erhalten Sie die Jahres-Abschreibung nur in Höhe von 3/12tel).

Die 75%-Abschreibung bei Elektrofahrzeugen (§7 Abs. 2a EStG) ist ebenfalls auf Anschaffungen nach dem 30.06.2025 anwendbar.

Hier greift die Besonderheit, dass die Abschreibung im Jahr der Anschaffung – unabhängig von deren Zeitpunkt – in vollem Umfang beanspruchbar ist (d. h. bei einer Anschaffung zum Beispiel am 16.12.2025 erhalten Sie die volle 75%-Abschreibung noch im Jahr 2025).

3. Restnutzungsdauer durch sachverständige Ermittlung

Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil 14 K 654/23 E vom 02.04.2025 entschieden, dass die sachverständige Ermittlung der Restnutzungsdauer (und damit des anzuwendenden AfA-Satzes) nach aktuell §4 Abs. 3 ImmoWertV 2021 eine geeignete und anerkannte Schätzungsmethode ist.

Ist die Qualifikation des Gutachters aufgezeigt worden und offenkundig, ist es für den Nachweis der kürzeren Gebäudenutzungsdauer unschädlich, dass er nicht von einer nach DIN EN ISO/TEC 17042 akkreditierten Stelle als Sachverständiger zertifiziert worden ist.

Mit dem Urteil widerspricht das Finanzgericht – gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – dem BMF-Schreiben vom 22.02.2023, soweit es zu abweichenden (für den Steuerpflichtigen nachteiligen) Ergebnissen kommt.

4. FeierAbend mit Lorenz & Kollegen

Wir laden Sie herzlich zu unserem alljährlichen „FeierAbend“ ein, einem Abend voller Inspiration, Information und Unterhaltung. Freuen Sie sich auf spannende Vorträge, humorvolle Einlagen und die Gelegenheit, in entspannter Atmosphäre bei einem Imbiss und Erfrischungen mit uns und anderen Gästen ins Gespräch zu kommen. Zur Anmeldung