Der Gesetzgeber hat im Jahr 2021 die Höhe der Zinsen für Steuernachforderungen und Steuererstattungen von zuvor 6,0% auf 1,8% p. a. für Zeiträume ab 01.01.2019 abgesenkt, da das Bundesverfassungsgericht die Höhe der Zinsen von 6,0% p. a. in einer Entscheidung für verfassungswidrig erklärt hat. Für die anderen Verzinsungstatbestände (Stundungszinsen, Hinterziehungszinsen und Zinsen für die Aussetzung der Vollziehung) hat der Gesetzgeber die Verzinsung unverändert mit 6,0% p. a. belassen. Mit Beschluss vom 08.05.2024 legte der Bundesfinanzhof nunmehr dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vor, ob die Höhe der Zinsen für die Aussetzung der Vollziehung von 6,0% p. a. seit dem 01.01.2019 mit dem Grundgesetz vereinbar ist (Aktenzeichen VIII R 9/23). Entsprechende Verfahren sollten mit dem Verweis auf die Anhängigkeit vor dem Bundesverfassungsgericht offengehalten werden
Das Finanzgericht Münster hat mit dem Urteil 15 K 3670/19 U vom 28.05.2024 einem Kfz-Händler (= Wiederverkäufer gebrauchter Waren) die Anwendung der Differenzbesteuerung nach §25a UStG versagt, da der Händler nicht nachweisen konnte, dass bei der Lieferung der Fahrzeuge an ihn die Voraussetzungen für die Anwendung der Differenzbesteuerung vorlagen. Dass der Lieferant die Lieferung der Fahrzeuge an den Händler als der Differenzbesteuerung unterliegend behandelt hat, hat das Finanzgericht als für nicht ausreichend zum Nachweis für das Vorliegen der Voraussetzungen angesehen. Auch auf den guten Glauben konnte sich der Kfz-Händler im Streitfall nach dem Verständnis des Finanzgerichts nicht berufen. Gegen diese Entscheidung ist unter dem Aktenzeichen XI B 38/24 eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof anhängig. Es empfiehlt sich daher für Händler von gebrauchten Gegenständen – welche der Differenzbesteuerung unterliegen und so besteuert werden/ wurden – die Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung der Differenzbesteuerung bei der Lieferung an sie aufzubewahren.
Grundsätzlich gilt ein durch die Post übermittelter schriftlicher Verwaltungsakt (z. B. ein Steuerbescheid) am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugegangen. Die Behörde (z. B. das Finanzamt) hat den Zugang jedoch im Zweifel nachzuweisen. Das Finanzgericht Münster hat mit dem Urteil 4 K 870/21 E vom 19.04.2024 entschieden, dass der Maßstab für die Erschütterung der Zugangsfiktion beim Bestreiten des Zugangs durch den Steuerpflichtigen nicht überhöht werden darf, weil es sich um eine negative Tatsache handelt, die grundsätzlich nicht beweisbar ist. Die Finanzverwaltung ist gegen das Urteil jedoch vor dem Bundesfinanzhof in Revision gegangen (Verfahren anhängig unter dem Aktenzeichen VI R 16/24).
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