Newsletter Oktober 2024

1. Inflationsausgleichsprämie

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern eine Inflationsausgleichsprämie (IAP) bis zu einem Betrag von 3.000,00 € im Zeitraum von 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 steuer- und sozialabgabenfrei gewähren. Wichtig ist nun, darauf zu achten, dass ab Januar 2025 keine rückwirkenden Zahlungen getätigt werden können.

Entscheidend ist das Auszahlungsdatum, dies darf nicht nach dem 31.12.2024 liegen. Sollten Sie also noch eine IAP an Ihren Mitarbeiter zahlen wollen, muss die Auszahlung spätestens bis zum 31.12.2024 erfolgen.

2. Erhöhung Mindestlohn ab 01.01.2025

Der gesetzliche Mindestlohn steigt ab 2025 auf 12,84 € brutto pro Stunde. Die Minijobgrenze ist seit 2023 dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt, somit liegt Sie ab 01.01.2025 bei 556,00 €.

Alle Beschäftigten mit einem Verdienst unter 556,01 € werden automatisch als Minijobber behandelt und fallen aus der Versicherungspflicht heraus.

Durch die Erhöhung der Verdienstgrenze des Minijobs ändern sich auch die Grenzen im Midijob (Übergangsbereich) von 556,01 € und 2.000,00 €.

Wer innerhalb dieser monatlichen Verdienstgrenzen liegt, muss geringere Sozialversicherungsbeiträge abführen, erwirbt aber trotzdem den vollen Rentenanspruch. Seit dem 01.01.2024 gilt die erhöhte Obergrenze. Der zu zahlende Sozialversicherungsbeitrag steigt dabei mit dem Verdienst an und erreicht bei 2.000,00 Euro die volle Beitragshöhe. Sollte man mehreren Jobs nachgehen, werden diese miteinander addiert.

Ausgenommen vom Mindestlohn sind folgende Personengruppen
• Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz
• Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
• Ehrenamtlich tätige Personen
• Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum im Rahmen von Schule, Ausbildung und Studium absolvieren
• Praktikanten, die ein Praktikum bis zu drei Monaten zur Orientierung bei Berufs- und Studienwahl absolvieren
• Langzeitarbeitslose (in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung)

3. Sozialversicherungsfreiheit von Betriebsveranstaltungen

Zuwendungen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen, wie z. B. Betriebsausflügen, Jubiläumsfeiern und Weihnachtsfeiern sind bis zu einem Betrag von 110,00 € für den einzelnen Arbeitnehmer beitragsfrei. Wird dieser Betrag überschritten, sind 110,00 € steuer- und beitragsfrei.

Die Aufwendungen für den jeweiligen Abrechnungszeitraum können pauschal mit 25 % besteuert werden. Aufwendungen von mehr als 110,00 € je Beschäftigten sind jedoch als geldwerter Vorteil in der Sozialversicherung beitragspflichtig, wenn sie nicht sofort mit der jeweiligen Entgeltabrechnung, sondern erst später pauschal versteuert werden.

Somit ist es wichtig, dass Sie uns zeitnah mitteilen sobald eine Betriebsveranstaltung stattgefunden hat. Bitte reichen Sie uns hierzu die entsprechenden Belege und Teilnehmerlisten ein.

4. Steuernachzahlungen bei Rentnern mit Weiterbeschäftigung

Immer mehr Rentner entscheiden sich, nach Erreichen des Rentenalters weiterhin zu arbeiten. Was viele jedoch nicht wissen ist, dass es durch die Kombination von Rente und Einkommen aus der Weiterbeschäftigung zu Steuernachzahlungen kommen kann.

Rentenzahlungen sind teileweise steuerpflichtig. Wird zusätzliches Einkommen bezogen, steigt das Gesamteinkommen und der steuerfreie Grundfreibetrag wird gegebenenfalls überschritten. Ab einer bestimmten Einkommenshöhe sind Rentner dann verpflichtet, eine Steuererklärung zu erstellen aus der sich Nachzahlungen ergeben können.

Folgende Punkte können Ihnen helfen:
• Einkommensgrenzen: Informieren Sie sich über den aktuellen Grundfreibetrag. Unter diesem Grundfreibetrag fallen keine Steuern an.
• Steuererklärung: Es ist ratsam, eine Steuererklärung abzugeben, wenn Sie nicht schon dazu verpflichtet sind, um sicherzustellen, dass Sie alle möglichen Abzügen und Freibeträge nutzen. Dies kann helfen, Ihre Steuerlast zu minimieren.
• Beratung in Anspruch nehmen: Ziehen Sie in Erwägung, einen Steuerberater zu konsultieren, um Ihre individuelle Situation zu besprechen. Ein Fachmann kann Ihnen wertvolle Tipps geben und helfen, unangenehme Überraschungen zu vermeiden.
• Vorsorge treffen: Planen Sie im Voraus, um mögliche Steuernachzahlungen zu berücksichtigen. Es kann hilfreich sein, Rücklagen zu bilden, um unerwartete finanzielle Belastungen abzufedern.