Bald ist es wieder soweit! Der Start ins neue Jahr steht vor der Tür und bringt einige Veränderungen mit sich.
In diesem Newsletter möchten wir Sie über zwei wichtige kommende Pflichten ab dem Jahr 2025 informieren: die Meldepflicht für elektronische Aufzeichnungssysteme sowie die E-Rechnungspflicht.
Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulation an digitalen Grundaufzeichnungen wurde im Jahr 2016 die Ordnungsvorschrift §146a AO eingeführt. Demnach besteht seit dem 01.01.2020 die Pflicht, jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem sowie die damit geführten digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen.
Unter elektronische Aufzeichnungssysteme fallen gemäß § 1 KassenSichV:
• elektronische oder computergestützte Kassensysteme und Registrierkassen
• Taxameter
• Wegstreckenzähler
Die Pflicht, die Anschaffung und die Außerbetriebnahme eines elektronischen Aufzeichnungssystems dem zuständigen Finanzamt zu melden, wurde bisher ausgesetzt. Grund hierfür war die fehlende elektronische Übermittlungsmöglichkeit.
Ab dem 01.01.2025 steht nun das elektronische Mitteilungsverfahren über ELSTER zur Verfügung. Falls Sie kein oder ein abgelaufenes ELSTER-Zertifikat haben, können Sie sich bereits jetzt unter www.elster.de ein Konto erstellen.
Wann muss eine Meldung für ein elektronisches Aufzeichnungssystem erfolgen?
• Anschaffung vor dem 01.07.2025: die Meldung muss bis zum 31.07.2025 erfolgen.
• Anschaffung ab dem 01.07.2025: die Meldung muss innerhalb eines Monats erfolgen.
• Außerbetriebnahme: die Meldung muss innerhalb eines Monats erfolgen.
• Anschaffung und Außerbetriebnahme vor dem 01.07.2025: wurde die Anschaffung bisher nicht gemeldet, muss die Außerbetriebnahme ebenfalls nicht gemeldet werden.
Gemietete bzw. geleaste Aufzeichnungssysteme fallen ebenfalls unter die Meldepflicht!
In der Meldung sind folgende Angaben zu machen:
1. Name des Steuerpflichtigen,
2. Steuernummer des Steuerpflichtigen,
3. Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung,
4. Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems (Eingabegerät Kasse oder Peripheriegerät: Drucker, Kartenleser),
5. Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme,
6. Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
7. Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
8. Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems
Ab dem 01.01.2025 wird die elektronische Rechnung (E-Rechnung) zwischen
Unternehmern mit Ansässigkeit im Inland verpflichtend.
Die Einstufung als Unternehmer erfolgt gemäß dem Umsatzsteuergesetz.
Demnach zählen als Unternehmer auch Kleinunternehmer, Vermieter, Land- und Forstwirte sowie im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb tätige Vereine.
Ausblick: Sonderregelung für Kleinunternehmer
Am 22.11.2024 hat der Bundesrat dem Jahressteuergesetz 2024 zugestimmt.
Nach diesem Beschluss sollen Kleinunternehmer von der Ausstellungspflicht von E-Rechnungen befreit werden. Diese Sonderregelung gilt jedoch erst mit der Veröffentlichung des Jahressteuergesetztes 2024.
Der Empfang von E-Rechnungen bleibt auch für Kleinunternehmer verpflichtend!
Über eventuelle Änderungen halten wir Sie auf dem Laufenden.
Es besteht keine E-Rechnungspflicht für folgende Ausnahmen:
• Rechnungen ausschließlich über steuerfreie Leistungen nach § 4 Nr. 8-29 UStG
• Kleinbetragsrechnungen (Rechnungsbetrag von bis zu 250,00€ (brutto))
• Fahrausweise
Folgende Pflichten gelten für alle Unternehmer:
Ab dem 01.01.2025
E-Rechnungen müssen empfangen werden können.
Eine Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen besteht aufgrund einer Übergangsregelung noch nicht. Damit die Übergangsregelung in Anspruch genommen werden kann, bedarf es der Zustimmung des Empfängers. Es muss eine Einigung über das verwendete Rechnungsformat erfolgen. Diese kann über eine Einzelvereinbarung, eine Rahmenvereinbarung (z.B. in den AGB) oder auch konkludent erfolgen. Hierbei ist darauf zu achten, dass die entsprechenden Nachweise über die erfolgte Einigung zu Beweiszwecken gut aufbewahrt werden.
Ab dem 01.01.2027
Unternehmen mit einem Gesamtumsatz im Jahr 2026 von mehr als 800.000 € sind verpflichtet E-Rechnungen auszustellen.
Für Unternehmen mit einem niedrigeren Gesamtumsatz gilt die Ausstellungspflicht noch nicht. Jedoch muss auch hier die oben genannte Zustimmung des Empfängers vorliegen.
Der Gesamtumsatz i.S.d. § 19 UStG berechnet sich anhand der steuerbaren Umsätze abzüglich gewisser steuerfreien Umsätze. Für eine genaue Berechnung Ihrer individuellen Zahlen können Sie sich gerne bei uns melden.
Ab dem 01.01.2028
Alle Unternehmen sind zur Ausstellung von E-Rechnungen verpflichtet.
Damit Sie Ihre Pflichten rund um das Empfangen, Ausstellen und Aufbewahren Ihrer E-Rechnungen umsetzen können, stehen Ihnen beispielsweise folgende Funktionen und Programme zur Verfügung:
Empfang von E-Rechnungen
• Mail
• Datev Unternehmen online
• Datev E-Rechnungsplattform
• Ggf. andere Programme (Selbstrecherche)
Ausstellen von E-Rechnungen • Datev Unternehmen online
• Datev E-Rechnungsplattform
• Lexoffice
• Sevdesk
• Ggf. Rechnungsschreibungsprogramm, die Sie bereits nutzen
• Ggf. andere Programme (Selbstrecherche)
Aufbewahrung von E-Rechnungen
• Auf unveränderbaren und fälschungssicheren Datenträgern (z.B. einmal beschreibbare DVD’s)
• Datenmanagementsysteme (z.B. Datev DMS)
• Cloud-Anwendungen (z.B. Datev Unternehmen online, Lexoffice, …)
Wir möchten Sie nochmals auf das Merkblatt aus unserem Juli Newsletter hinweisen, welchem Sie allen notwendigen Informationen zur E-Rechnungspflicht entnehmen können: zum Merkblatt
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