Newsletter März 2026

1. Förderung energetischer Maßnahmen gemäß § 35c EStG

In der EU belegene, zu eigenes Wohnzwecken genutzte Gebäude, werden steuerlich begünstigt, wenn diese älter als zehn Jahre sind. Hierbei ermäßigt sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahmen und im Folgejahr um 7 % bzw. max. 14.000 €, und im übernächsten Jahr um 6 % bzw. 12.000 €.

Ausreichend ist eine zeitweise Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, d. h. es sind z. B. auch Ferienwohnungen oder Wohnungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung grundsätzlich begünstigt. Eine gemischte Nutzung ist dem Grunde nach unschädlich, jedoch sind nur die auf den Wohnbereich entfallenden Kosten absetzbar.

Wichtig: Durchführung von Fachunternehmen – Eigenleistungen sind nicht förderfähig!

Beispiel:
Maßnahme 1 2024: 300.000 €
Maßnahme 2 2025: 100.000 €

  • Durch Maßnahme 1 wird der Höchstbetrag von 40.000 € bereits ausgeschöpft (7 % + 7 % + 6 % = max. 40.000 €)
  • Keine Berücksichtigung von Maßnahme 2

Neu:

  • Eine Erweiterung der Wohnfläche ist ebenfalls begünstigt, z. B. durch einen Anbau oder eine Dachgeschoss-Aufstockung.
  • Der Gesamthöchstbetrag beträgt personen- und objektbezogen 40.000 €.
  • Eine zu hohe Förderung mindert in Folgejahren den Höchstbetrag für das jeweilige Objekt.

2. Aufbewahrungsfristen für Unterlagen 2026

Steuerliche Aufbewahrungsfristen beginnen mit Ablauf des Jahres, in dem der Jahresabschluss aufgestellt wird bzw. die letzten Buchungen vorgenommen wurden.

Die Aufbewahrungsfrist für Bilanzen, Steuererklärungen oder Inventare beträgt zehn Jahre, für Buchungsbelege acht Jahre und für weitere relevante Unterlagen sechs Jahre.

Das bedeutet, dass Unterlagen, für welche die Aufbewahrungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres 2015 begonnen hat, ab dem 01.01.2026 grundsätzlich vernichtet werden können.

Achtung: Dies gilt nicht, sofern bis 31.12.2025 eine Außenprüfung schriftlich angekündigt worden ist.


3. Private Fremdwährungskonten ab 2025

Durch ein BMF-Schreiben vom 14.05.2025 hat hier eine grundsätzliche Neuordnung stattgefunden. Viele Vorgänge, welche früher nicht steuerpflichtig waren, lösen zum Teil auch rückwirkend steuerliche Pflichten aus.

Bisher galten Fremdwährungsguthaben als Wirtschaftsgut mit einer einjährigen Spekulationsfrist. Durch die Neufassung des BMF-Schreibens können diese nun sowohl unter § 23 EStG als auch § 20 EStG fallen.

Verzinsliche Fremdwährungsprodukte fallen künftig unter § 20 EStG. Dadurch greift die Abgeltungsteuer von 25 %, unabhängig von der Haltedauer.

Weiterhin Einkünfte aus privatem Veräußerungsgeschäft bleiben dagegen unverzinsliche Anlagen und Währungsgewinne auf Girokonten oder Kreditkarten.

Faustregel: Die steuerliche Erfassung von Währungsgewinnen setzt eine bewusste Absicht der Überschusserzielung voraus.


4. Rechtswidrigkeit der Ü-Hilfe IV und Neustarthilfe

Nach mehreren Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Köln wird die Rechtmäßigkeit gewisser Corona-Hilfen dem Grunde nach in Frage gestellt.

Nach Meinung des Gerichts verstoßen die Programme gegen EU-Beihilferecht. Auch bei anderen Programmen wie den Überbrückungshilfen I–IV oder den November-/Dezemberhilfen lagen die gleichen rechtlichen Grundlagen vor.

Die Tragweite dieser Urteile könnte bedeuten, dass Unternehmen erhaltene Hilfen unter Umständen zurückzahlen müssen.

Da die Urteile noch nicht rechtskräftig sind, bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten.


5. Energiepreispauschale auch für Rentner steuerpflichtig

Das sächsische Finanzgericht hat entschieden, dass die Energiepreispauschale bei Personen mit Altersrenten steuerpflichtig ist und als sonstige Leistung gilt.

Auch Bedenken bezüglich der Ungleichbehandlung gegenüber Studenten wurden vom Gericht abgewiesen.

Aktuell ist die Revision beim Bundesfinanzhof noch offen.