1. Berechnung Elterngeld
Das Elterngeld ist eine Einkommensersatzleistung. Maßgeblich sind ausschließlich Einkünfte aus Erwerbstätigkeit. Andere Einkommensarten wie Kapitaleinkünfte, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Bezüge im Sinne des Lohnsteuerrechts (z. B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder Abfindungen) werden nicht als Einkommen bei der Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt.
Sonstige Bezüge können das Elterngeld erheblich senken, da viele Arbeitnehmer einen signifikanten Teil ihres Jahreseinkommens über sonstige Bezüge erhalten. Da diese nicht in die Berechnung einfließen, liegt das berücksichtigte Einkommen oft deutlich unter dem tatsächlichen Jahreseinkommen.
2. Steuerfreie Gelegenheitsgeschenke
Der Gesetzgeber stellt sogenannte „übliche Gelegenheitsgeschenke“ nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 Erbschaftsteuergesetz steuerfrei.
Was als „übliches“ Gelegenheitsgeschenk angesehen werden kann, ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen, da das Gesetz keine festen Wertobergrenzen vorsieht.
In einem Streitfall erhielt der Sohn eines sehr vermögenden Erblassers zu Ostern 20.000,00 € Bargeld sowie weitere Geldgeschenke zu Weihnachten in gleicher Höhe. Obwohl solche Beträge innerhalb der Familie möglicherweise als üblich angesehen wurden, stellte das Finanzgericht auf die allgemeine Verkehrsanschauung ab.
Nach Auffassung des Gerichts stellen Geldgeschenke in Höhe von 20.000,00 € keine üblichen Gelegenheitsgeschenke mehr dar. Wird der übliche Rahmen überschritten, ist die gesamte Schenkung steuerpflichtig.
3. Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten
Kinderbetreuungskosten können grundsätzlich als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden, sofern die Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes unter 14 Jahren angefallen sind, eine Rechnung vorliegt und die Zahlung per Überweisung erfolgt.
Seit dem 01.01.2025 können 80 % der Betreuungskosten, maximal jedoch 4.800,00 € pro Jahr, steuerlich berücksichtigt werden.
Bei getrenntlebenden Eltern sind die Kosten grundsätzlich nur bei dem Elternteil abziehbar, zu dessen Haushalt das Kind gehört und der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat.
Im sogenannten Wechselmodell können beide Elternteile anteilig Kinderbetreuungskosten geltend machen. Wichtig sind hierbei klare Vereinbarungen zur Kostentragung sowie nachvollziehbare Zahlungsnachweise.
Empfehlenswert sind direkte anteilige Zahlungen an die Betreuungseinrichtung oder dokumentierte Erstattungen zwischen den Elternteilen.
Die Steuerbehörden akzeptieren den Abzug nur bei eindeutig dokumentierter Kostentragung. Eine indirekte Beteiligung – etwa über das Kindergeld – reicht hierfür nicht aus.
Sobald das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat, entfällt grundsätzlich die Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs. Unter bestimmten Voraussetzungen können entsprechende Aufwendungen jedoch weiterhin als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden.
Bei behinderten Kindern entfällt die Altersgrenze, sofern die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist und das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
4. Edelmetallanlagen
Steuerlich ist bei Edelmetallanlagen zwischen physischen Edelmetallen, Wertpapieren mit Lieferanspruch sowie Wertpapieren ohne Lieferanspruch zu unterscheiden.
Je nach Anlageform werden Gewinne unterschiedlich besteuert.
Physische Edelmetalle:
Münzen oder Barren gelten steuerlich als „andere Wirtschaftsgüter“. Werden diese innerhalb eines Jahres gekauft und verkauft, liegt ein privates Veräußerungsgeschäft vor. Der Gewinn unterliegt dem individuellen Einkommensteuersatz. Es gilt eine Freigrenze von 1.000,00 €.
Werden physische Edelmetalle länger als ein Jahr gehalten, bleiben Gewinne steuerfrei. Verluste können in diesem Fall steuerlich nicht geltend gemacht werden.
Wertpapiere mit Lieferanspruch:
Hierzu zählt beispielsweise Xetra-Gold. Steuerlich erfolgt die Behandlung wie bei physischen Edelmetallen. Gewinne bleiben daher nach einer Haltedauer von mehr als einem Jahr steuerfrei.
Wertpapiere ohne Lieferanspruch:
Bei Zertifikaten, Fonds oder sonstigen Edelmetallpapieren ohne Lieferanspruch unterliegen Gewinne unabhängig von der Haltedauer der Abgeltungsteuer.
Verluste können hierbei mit anderen positiven Kapitalerträgen verrechnet werden.