1. Steuer-Update zur PV-Anlage
Die Leistungsgrenze bei Alt-PV-Anlagen für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 72 EStG betrug bei Einfamilienhäusern und nicht zu Wohnzwecken genutzten Objekten 30 kW (peak). Bei sonstigen Gebäuden betrug sie 15 kW (peak) je Nutzungseinheit.
Für Neu-PV-Anlagen ab dem 01.01.2025 gilt:
- 30 kW (peak) je Wohn- und Gewerbeeinheit unabhängig von der Gebäudeart
- Gilt auch für Altanlagen, die 2025 erweitert werden
- Gesamtfreigrenze: 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigem
Nachweis: Die Maßgeblichkeit richtet sich nach der Bruttoleistung im Marktstammdatenregister (MaStR). Bei Zusammenfassung mehrerer Anlagen zählt die wirtschaftliche Einheitlichkeit.
Beispiel: Vier Einfamilienhäuser mit je 25 kW (peak) PV-Anlagen gelten steuerlich als vier Einheiten mit Steuerbefreiung, selbst wenn im MaStR eine Gesamterfassung vorliegt.
Gebäudebegriff: Laut Bund-Länder-Beschluss genügen vier Wände und ein Dach (Verkehrsanschauung).
Direktvermarktung: Stromverkauf an Mieter durch Vermieter ist bei Erfüllung der Voraussetzungen steuerfrei.
2. Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags
Am 26.03.2025 hat das Bundesverfassungsgericht die Erhebung des Solidaritätszuschlags bestätigt.
Freigrenzen ab 2025:
- Alleinstehende: Einkommensteuer bis 19.950 € (ca. 89.000 € brutto)
- Zusammenveranlagte: bis 39.900 € (ca. 178.000 € brutto)
Oberhalb der Freigrenze gibt es eine Milderungszone bis ca. 131.000 € (Alleinstehende), danach gilt der volle Satz von 5,5 %.
Kapitalerträge: Auch auf Kapitalerträge werden 5,5 % Soli auf die 25% Abgeltungsteuer erhoben.
3. Abgabefristen der Steuererklärungen
Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 gelten wieder die regulären Abgabefristen.
Bei verspäteter Abgabe drohen Zuschläge sowie Zinsen.
Veranlagungszeitraum | Abgabetermin mit Steuerberater | Verspätungszuschlag fällig ab | Erstattungs-/Verzugszinsen fällig ab |
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2023 | 02.06.2025 | 03.06.2025 | 01.07.2025 |
2024 | 30.04.2026 | 01.05.2026 | 01.06.2026 |
2025 | 01.03.2027 | 02.03.2027 | 01.04.2027 |
2026 | 29.02.2028 | 01.03.2028 | 01.04.2028 |
*Fällt das Fristende auf ein Wochenende oder Feiertag, verschiebt sich die Frist automatisch auf den nächsten Werktag.
Hinweis: Reichen Sie Ihre Unterlagen rechtzeitig ein, um Verspätungszuschläge und Zinsen zu vermeiden.