Newsletter Juni 2025


1. Gold als Sachbezug

Immer häufiger schließen Arbeitgeber mit Mitarbeitern Goldsparverträge ab und überlassen monatlich Gold im Wert von z. B. 50 EUR. Die Finanzverwaltung sieht Gold und Silber – auch Bruchteilseigentum – nicht als offizielles Zahlungsmittel, sondern lohnsteuerlich als Sachbezug (AStW 05/2025 „Gold als Sachbezug“).

2. Geplante Änderungen („Steuer-Investitionspaket“)

Am 04.06.2025 hat das Bundeskabinett den Entwurf eingebracht. Die Zustimmung von Bundestag und Bundesrat steht noch aus.

  • Degressive Abschreibung: Für bewegliche Wirtschaftsgüter 30 % AfA (01.07.2025–31.12.2027).
  • Elektrofahrzeuge: 75 % im Anschaffungsjahr, dann 10 %, 5 %, 5 %, 3 %, 2 % AfA.
  • 0,25 %-Regelung: Erhöhung der Bruttolistenpreisgrenze auf 100.000 €.
  • Körperschaftsteuer: Ab 2028 schrittweise Senkung von 15 % auf 10 % bis 2032.

3. Neuerungen Kleinunternehmerregelung (§19 UStG)

Seit Januar 2025 gelten Umsätze bis 25.000 € Vorjahr/100.000 € laufendes Jahr als steuerfrei.

Kleinunternehmer können vereinfachte Rechnungen ausstellen mit folgenden Pflichtangaben:

  • Name und Anschrift von Unternehmer und Leistungsempfänger
  • Steuernummer oder USt-IdNr. oder Kleinunternehmer-IdNr.
  • Ausstellungsdatum
  • Menge und Art der Lieferung/Dienstleistung
  • Entgelt inkl. Hinweis auf Steuerbefreiung (z.B. „steuerfreier Kleinunternehmer“)
  • Bei Gutschrift: Angabe „Gutschrift“

Rechnungen dürfen weiter in Papierform oder PDF übermittelt werden. Elektronische Rechnungen nur mit Zustimmung des Empfängers.

4. Energetische Maßnahmen (§35c EStG)

Bei Maßnahmen zwischen dem 01.01.2020 und 31.12.2029 (z. B. Wärmedämmung, Fenstertausch, Heizungserneuerung) können Steuerermäßigungen in Anspruch genommen werden, wenn:

  • Gebäude älter als 10 Jahre
  • Eigennutzung
  • Rechnung mit Angabe der Arbeitsleistung und Objektadresse vorliegt

Förderung:

  • 7 % im Jahr der Maßnahme (max. 14.000 €)
  • 7 % im Folgejahr (max. 14.000 €)
  • 6 % im übernächsten Jahr (max. 12.000 €)

5. TSE-Kassen Meldepflicht

Alle vor dem 01.07.2025 angeschafften Kassensysteme müssen bis zum 31.07.2025 gemeldet werden. Ab dem 01.07.2025 angeschaffte Systeme sind binnen eines Monats zu melden.