Newsletter Mai 2024

1. Umsatzsteuerpflicht beim Kuchenverkauf in Schulen

Bald geht das Schuljahr zu Ende und es werden wieder Feste stattfinden, bei denen die Eltern Kaffee und Kuchen und andere Speisen und Getränke verkaufen.

Wenn diese Verkäufe nur gelegentlich stattfinden, fehlt es an der Nachhaltigkeit und die Verkäufer sind keine Unternehmer im Sinne des Gesetzes. Die Umsätze aus diesen Verkäufen unterliegen damit nicht der Umsatzsteuer.

Das gleiche gilt für Verkäufe bei Vereinsfesten oder für Eintrittsgelder bei Theateraufführungen.

Finden diese Verkäufe aber regelmäßig statt, z.B. tägliche Mittagsbetreuung, so unterliegen die Umsätze den Regeln des Umsatzsteuergesetzes.

(Pressemitteilung FM Baden-Württemberg)

2. Mit dem Fahrrad zur Arbeit – Die Steuervorteile eines Jobrads

Neben den hohen Spritpreisen sind Förderung der Gesundheit und Umweltfreundlichkeit gute Argumente, mit dem Fahrrad zur Arbeit zu fahren. Dieser Trend wird durch die Nutzung von E-Bikes noch deutlich verstärkt.

Gute E-Bikes kosten aber auch gutes Geld. So nutzen immer mehr Arbeitgeber die Gelegenheit und bieten ihren Mitarbeitenden ein Jobrad an.

Steuerlich macht es dabei einen Unterschied, ob der Arbeitgeber das Fahrrad als Gehaltsextra oder im Rahmen einer Entgeltumwandlung anbietet.

2.1. Die steuerfreie Variante

Bei dieser Variante gehört das Dienstrad der Firma und wird vom Arbeitgeber unentgeltlich und zusätzlich zum regulären Gehalt zur Verfügung gestellt. Kauft der Arbeitgeber das Fahrrad, kann er dieses über sieben Jahre abschreiben.

Alternativ kann der Arbeitgeber das Dienstrad über einen Leasinganbieter vorhalten. Damit dieses für den Mitarbeitenden steuerfrei bleibt, muss der Arbeitgeber die monatlichen Leasingraten zu hundert Prozent übernehmen. Der Arbeitgeber spart auf diese Weise zum einen Lohnnebenkosten ein und zum anderen kann er Leasing- und Versicherungsraten sowie Inspektions- und Wartungsgebühren als Betriebsausgaben absetzen.

Der Mitarbeitende kann das Fahrrad in diesem Fall nicht nur dienstlich, sondern auch privat in der Freizeit völlig steuerfrei nutzen. Diese Regelung gilt seit dem 1. Januar 2019 und endet am 31. Dezember 2030.

2.2. Die steuerbegünstigte Variante

Auch wenn der Arbeitgeber das Jobrad nicht kostenlos überlässt und der Mitarbeitende für die Leasingraten selbst aufkommt, gewährt der Gesetzgeber für die private Nutzung Steuervorteile. Bei dieser Variante schließt der Arbeitgeber mit einer Fahrradleasingfirma einen Rahmenvertrag. Die monatliche Leasingrate wird vom Arbeitgeber einbehalten, indem sie vom Bruttolohn des Mitarbeitenden abgezogen wird.

Es fallen daher keine Lohnsteuer und Sozialabgaben auf die Leasingraten an. Zudem wird das zu versteuernde Einkommen um diese Raten reduziert. Die Kosten für das Jobrad fallen für die beschäftigte Person netto deutlich geringer aus. Oftmals beträgt die finanzielle Belastung nicht einmal die Hälfte der Leasingrate.

Gegenüber einem Privatkauf kommt der Beschäftigte so besser weg. Außerdem muss der Kaufpreis nicht auf einen Schlag entrichtet werden.

Als Ausgleich für die Entgeltumwandlung in einen Sachbezug muss der Beschäftigte einen geldwerten Vorteil für die Dauer des Leasings versteuern. Dieser wird ebenfalls direkt vom Arbeitgeber im Rahmen der Lohnabrechnung an das Finanzamt abgeführt. In der Steuererklärung ist er damit nicht mehr einzutragen, da alles auf der Lohnsteuerbescheinigung steht. Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung des Jobrads ist ähnlich einem Dienstwagen mit 1 % des Bruttolistenpreises zu versteuern.

Seit dem 1. Januar 2020 werden anstatt der 100 % nur mehr 25 % des Bruttolistenpreises als Bemessungsgrundlage herangezogen. Das bedeutet derzeit eine Steuerersparnis von 75 %. Diese Sonderregelung endet ebenfalls am 31. Dezember 2030. Sie wird auf alle Jobräder angewendet, die erstmalig im Jahr 2019 geleast wurden.

3. Fahrradkauf nach Leasingende

Typische Leasingverträge laufen 36 Monate. Nach Ablauf der Leasinglaufzeit ist der Kauf des Jobrads in der Regel zu einem günstigen Preis möglich. Hier fallen wiederum nur Steuern an, wenn der Restkaufpreis weniger als 40 Prozent des Bruttolistenneupreises beträgt. Die Preisdifferenz ist dann als geldwerter Vorteil zu versteuern. Alternativ kann nach drei Jahren das alte Bike zurückgegeben und ein neues Bike mit einem neuen Vertrag geleast werden.

Diese Regelungen gelten für Fahrräder ohne oder mit Elektromotor als Unterstützung, bis maximal 25 km/h oder reine E-Bikes bis 6 km/h ohne zu treten. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein klassisches Hollandfahrrad, Rennrad, Mountainbike, Pedelec oder E-Bike handelt.

(Pressemeldung der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.)

4. Vermietung an Angehörige – Können Eltern von ihrem Kind Miete verlangen?

Ein typischer Fall: Im Herbst beginnt die Ausbildung oder das Studium und das Kind muss an den Ausbildungsort ziehen. Statt Miete in einer Wohngemeinschaft zu bezahlen, entschließen sich die Eltern, dort eine kleine Wohnung zu kaufen.

Aber anstatt dem Kind das Appartement kostenlos zu überlassen, könnten die Eltern eine Miete verlangen, um ganz legal Steuern zu sparen. Nur eine zu günstige Miete oder falsche Vertragsgestaltung kann den Steuervorteil zunichtemachen.

Was ist zu beachten?

Die jährlichen Mieteinnahmen müssen von den Vermietern, in diesem Beispiel die Eltern, im Rahmen der Einkommensteuererklärung mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden. Im Gegenzug können alle Ausgaben rund um die Wohnung von der Steuer als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn die Spielregeln eingehalten wurden. Als Werbungskosten gilt die Abschreibung der Anschaffungs- und Kaufnebenkosten (z.B. Notargebühren) für die Immobilie, Kreditzinsen aus der Finanzierung, Hausverwaltungsgebühren sowie Ausstattungs- und Instandhaltungskosten. So kann die eingebaute Küche mit abgeschrieben werden. Selbst kleinere Anschaffungen, wie ein Rasenmäher für ein kleines Gartenstück, werden anerkannt.

Fehler Nummer eins: Kein Mietvertrag

Damit das Mietverhältnis vom Finanzamt anerkannt wird, muss es einem Fremdvergleich standhalten. Da mit einem fremden Mieter ein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, sollte mit der Verwandtschaft genauso verfahren werden. Zudem muss der Mietvertrag der Norm entsprechen. Dafür empfiehlt es sich, einen Mustermietvertrag zu verwenden. Darin werden alle geforderten Angaben zum Mietobjekt, Mietbeginn und zur Dauer des Mietverhältnisses, zu Kündigungsfristen, zum Mietpreis und Betriebskostenabschlag sowie die Bankdaten erfasst.

Für den vollen Werbungskostenabzug ist es wichtig, dass der Mietvertrag unbefristet ausgestellt wird. Denn wird der Mietvertrag befristet, ist dem Finanzamt eine Totalüberschussprognose für die Mietdauer vorzulegen. Im Klartext bedeutet das, dass eine Gewinnerzielungsabsicht nachzuweisen ist. Diese zeitaufwendige Berechnung kann man sich aber sparen, wenn man den kleinen Kniff anwendet.

Fehler Nummer zwei: Keine Zahlungsvorgänge

Ein Mietvertrag allein reicht jedoch noch nicht aus. Die Finanzverwaltung möchte echtes Geld fließen sehen. Das bedeutet, dass die monatlichen Mietzahlungen und Betriebskostenabschläge auch tatsächlich vom Mieter an den Vermieter zu überweisen sind. Die Kontoauszüge dienen hierfür als Nachweis. Barzahlungen sind hier fehl am Platz, denn die werden vom Finanzamt regelmäßig nicht akzeptiert. Des Weiteren wird eine jährliche Betriebskostenabrechnung von Vermietern verlangt. Sich daraus ergebende Nachzahlungen müssen von Mietern beglichen werden.

Bestreiten die Eltern nach wie vor den Unterhalt der Kinder, so können die Mietzahlungen mit den Unterhaltszahlungen verrechnet werden. Mit einer transparenten und nachvollziehbaren Gestaltung der Zahlungsströme für Unterhalt und Miete ist man jedoch auf der sicheren Seite, falls Nachfragen vom Finanzamt kommen.

Fehler Nummer drei: Zu günstige Miete

Werden alle Formalitäten eingehalten, hängt die Höhe des Werbungskostenabzugs von der Höhe der Miete ab. Ab einer gesetzlich definierten Mindestmiete ist der volle Werbungskostenabzug garantiert. Vermieter sollten daher die 66-Prozent-Klausel kennen! Diese besagt, dass die Kosten zu 100 Prozent abgesetzt werden können, wenn der Mietpreis mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete beträgt. Entscheidend ist hierbei, dass nicht die Kalt-, sondern Warmmiete herangezogen wird. Da diese Klausel ebenfalls für möblierte Wohnungen gilt, ist im Mietpreis unbedingt ein Möblierungszuschlag für die Einrichtung zu berücksichtigen.

Liegt die Miete zwischen 50 und 66 Prozent der Marktmiete, ist eine Totalüberschussprognose zu erstellen. Den vollen Werbungskostenabzug gibt es dann nur, wenn mit der Immobilie ein prognostizierter Gewinn nachgewiesen werden kann. Ist die Miete zu günstig und liegt 50 Prozent unter der ortsüblichen Miete, werden die Werbungskosten nur noch im prozentualen Anteil der gezahlten Miete zur ortsüblichen Miete in der Steuererklärung berücksichtigt.

Steuerlich clever entscheiden

Soll ein Steuervorteil aus der Vermietung an Angehörige gezogen werden, müssen die Werbungskosten höher ausfallen als die Mieteinnahmen, da die Ausgaben von den Einnahmen abgezogen werden. Erst wenn negative Einkünfte entstehen