1. Gesellschafter-Verrechnungskonto richtig verzinsen
Aus verschiedenen Gründen können GmbH-Gesellschafter mit ihrer GmbH in Darlehensbeziehungen stehen. Ebenso entstehen aus gegenseitigen schuldrechtlichen Verbindungen Gesellschafter-Verrechnungskonten.
Für solche Forderungen/Verbindlichkeiten sind im Voraus vertragliche Vereinbarungen zu Verzinsung, Tilgungsmodalitäten und Kreditsicherheiten zu treffen und vertragsgemäß durchzuführen.
Mit den monatlich oder jährlich anfallenden Zinsen, die aus einer solchen schuldrechtlichen Beziehung entstehen, wird in der Praxis jedoch oft unterschiedlich verfahren. Entweder die entstandenen Zinsen werden regelmäßig am Fälligkeitstermin gezahlt, oder die entstandenen Zinsen werden auf einem Gesellschafter-Verrechnungskonto oder Darlehenskonto erfasst.
Werden die entstandenen Zinsen auf einem Gesellschafter-Verrechnungskonto oder Darlehenskonto erfasst, ist das sogenannte Zinseszinsverbot nach § 248 BGB zu beachten. Danach ist eine im Voraus getroffene Vereinbarung, dass Zinsen wieder Zinsen tragen sollen, nichtig. Ausnahmen bestehen für Sparkassen, Kreditanstalten und Inhaber von Bankgeschäften.
In diesem Zusammenhang ist fraglich, ob durch eine nichtige Zinsklausel nur die Zinsklausel nichtig wird, oder der gesamte Darlehensvertrag. Eine Möglichkeit, um die Nichtigkeit des gesamten Darlehensvertrages zu vermeiden, ist das Versehen des Darlehensvertrages mit einer sogenannten salvatorischen Klausel. Dadurch führt ein Verstoß gegen das Zinseszinsverbot „nur“ zur Nichtigkeit der Zinsklausel.
Im besten Fall wird der im Voraus vereinbarte, angemessene Zins, vertragsgemäß am Fälligkeitstag bezahlt.
Gerne können wir Sie im persönlichen Gespräch weiter dazu beraten.
2. Neue Wertgrenzen für Umsatzsteuer-Voranmeldungszeiträume
Ab dem 01.01.2025 wurden die Wertgrenzen für die Umsatzsteuer-Voranmeldungszeiträume geändert:
- Beträgt die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 2.000 Euro (bisher 1.000 Euro) und weniger als 9.000 Euro (bisher 7.500 Euro), so ist der Voranmeldungszeitraum vierteljährlich.
- Beträgt die Umsatzsteuer mehr als 9.000 Euro (bisher 7.500 Euro), ist der Voranmeldungszeitraum monatlich.
- Beträgt die Umsatzsteuer nicht mehr als 2.000 Euro (bisher 1.000 Euro), kann das Finanzamt den Unternehmer von der Abgabe der Voranmeldung befreien. Eine monatliche Abgabe kann freiwillig gewählt werden.
3. Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau gem. § 7b EStG
Der Zeitraum für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau wurde verlängert. Bisher sollte die Förderung zum 31.12.2026 auslaufen. Die Förderung wurde nun bis zum 01.10.2029 (Bauantrag bis zum 30.09.2029) verlängert.
4. Abgabefristen Steuererklärungen 2023
Die Abgabefrist der Steuererklärungen für steuerlich Beratene endet für das Veranlagungsjahr 2023 am 02. Juni 2025. Falls wir für Sie die Steuererklärungen 2023 fristgerecht erstellen sollen und Sie Ihre Unterlagen noch nicht eingereicht haben, bitten wir Sie umgehend um Einreichung.