Newsletter Juni 2024

1. Beschäftigung von freien Mitarbeitern und Subunternehmern

Die Deutsche Rentenversicherung hat die Überprüfung von freien Mitarbeitern und Subunternehmern vermehrt im Fokus.

Im Rahmen von Sozialversicherungsprüfungen werden die bezogenen Fremdleistungen überprüft, ob die Kriterien für eine selbständige Beschäftigung erfüllt sind. Für die sozialversicherungsrechtliche Einstufung kommt es z.B. auf die Eingliederung im Betrieb oder das Tragen eines Unternehmensrisikos an. Die Abgrenzungen sind diffizil und im Einzelfall festzustellen.

Wird das Vertragsverhältnis nachträglich als arbeitnehmerähnliche Beschäftigung eingestuft, drohen hohe Nachzahlungen beim Auftraggeber. Durch eine Anfrage bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung können Sie sich im Vorfeld absichern.

2. Amazon Businesskonten

Ist bei einem Amazon Businesskonto die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hinterlegt, werden die Rechnungen für Lieferungen aus Amazon Lagern in der Europäischen Union ohne Umsatzsteuer gestellt. Das ist unbedenklich, solange die Gegenstände für das Unternehmen genutzt werden.

Achtung ist geboten bei Gegenständen, die für den privaten Gebrauch über das Businesskonto gekauft werden und aus Lagern der Europäischen Union geschickt werden. In diesem Fall stellt Amazon ebenfalls eine Nettorechnung. Die deutsche Umsatzsteuer ist zusätzlich zum Kaufpreis in Deutschland zu melden und zu bezahlen. Durch ein zweites Amazon Konto als Privatkunde kann diese Thematik umgangen werden.

3. E-Rechnungspflicht

Ab Januar 2025 werden elektronische Rechnungen für den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen verpflichtend sein.

Die elektronischen Rechnungen müssen ab diesem Zeitpunkt von allen Unternehmen elektronisch empfangen werden können.

Für den Versand von Kundenrechnungen wird das ebenfalls gelten, hier ist derzeit eine Übergangsregelung von zwei Jahren geplant. Betroffen sind Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 800.000,00 €.

Für den Versand sind z.B. die Formate XRechnung oder ZUGFeRD vorgesehen. Das Versenden einer PDF-Datei entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben.

Es ist ratsam, etwaige Umstellungen im Buchhaltungsprozess einzuplanen.