Newsletter Juli 2026

1. Bauabzugsteuer im Überblick

Die Bauabzugsteuer ist eine besondere Regelung des deutschen Steuerrechts, die bei bestimmten Bauleistungen zur Anwendung kommt.

Erbringt ein Unternehmer Bauleistungen für einen anderen Unternehmer oder für eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ist der Auftraggeber beziehungsweise Leistungsempfänger grundsätzlich verpflichtet, 15 Prozent des Rechnungsbetrags einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Der Leistungsempfänger muss hierzu bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Monats, in dem die Gegenleistung erbracht wurde, eine elektronische Steueranmeldung an das Finanzamt übermitteln. Ziel dieser Regelung ist die Sicherung von Steueransprüchen im Baugewerbe.

Verfügt der leistende Unternehmer über eine gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG und legt er diese dem Auftraggeber vor, entfällt der Steuerabzug. Für Bauunternehmen ist es daher besonders wichtig, die Freistellungsbescheinigung rechtzeitig zu beantragen und ihre Gültigkeit regelmäßig zu überprüfen.

Beispiel:

Die Mustermann GmbH als leistendes Unternehmen stellt der Beispiel GmbH als Leistungsempfängerin für Bauleistungen 10.000 Euro netto zuzüglich 1.900 Euro Umsatzsteuer, insgesamt also 11.900 Euro brutto, in Rechnung.

Da keine gültige Freistellungsbescheinigung vorliegt, behält die Beispiel GmbH 15 Prozent des Bruttorechnungsbetrags als Bauabzugsteuer ein. Dies entspricht einem Betrag von 1.785 Euro. An die Mustermann GmbH werden daher lediglich 10.115 Euro ausgezahlt.

Die einbehaltenen 1.785 Euro führt die Beispiel GmbH an das zuständige Finanzamt ab. Die Mustermann GmbH muss im Rahmen ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung dennoch die gesamte Umsatzsteuer in Höhe von 1.900 Euro erklären und abführen.

Zur Vermeidung einer doppelten steuerlichen Belastung wird die einbehaltene Bauabzugsteuer bei der Mustermann GmbH angerechnet.

Die Anrechnung erfolgt zwingend in folgender Reihenfolge:

  1. auf die vom leistenden Unternehmen einbehaltene und angemeldete Lohnsteuer,
  2. auf die vom leistenden Unternehmen zu entrichtenden Vorauszahlungen zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer,
  3. auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer des Besteuerungs- beziehungsweise Veranlagungszeitraums, in dem die Bauleistung erbracht wurde,
  4. auf die vom leistenden Unternehmen selbst im Rahmen des Steuerabzugsverfahrens bei Bauleistungen anzumeldenden und abzuführenden Abzugsbeträge.

Verbleiben nach der Anrechnung noch Abzugsbeträge, werden diese dem leistenden Unternehmen erstattet.

Ausnahmen vom Steuerabzug:

Der Steuerabzug muss nicht vorgenommen werden, wenn die Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr die Freigrenze von insgesamt 5.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Eine erhöhte Freigrenze von 15.000 Euro gilt, wenn der Leistungsempfänger allein deshalb als Unternehmer zum Steuerabzug verpflichtet ist, weil er ausschließlich steuerfreie Vermietungsumsätze nach § 4 Nummer 12 Satz 1 UStG ausführt.

Darüber hinaus ist der Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn der Leistungsempfänger nicht mehr als zwei Wohnungen vermietet.

Weitere wichtige Hinweise:

Der Leistungsempfänger ist verpflichtet, gegenüber dem leistenden Unternehmen über den einbehaltenen Steuerabzug abzurechnen. Hierzu muss er einen Abrechnungsbeleg ausstellen.

Der Abrechnungsbeleg muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des leistenden Unternehmens,
  • Rechnungsbetrag, Rechnungsdatum und Zahlungstag,
  • Höhe des vorgenommenen Steuerabzugs,
  • Bezeichnung des Finanzamts, bei dem der Abzugsbetrag angemeldet wurde.

Wichtig: Wird der Steuerabzug nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt, haftet der Leistungsempfänger grundsätzlich für den nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag. Die korrekte Prüfung und Durchführung der Bauabzugsteuer ist daher von besonderer Bedeutung.


2. Hinweis zu Einkäufen über Amazon

Der Kauf von Produkten über Amazon ist schnell und unkompliziert. Wer als Unternehmer jedoch betriebliche Bestellungen über ein privates Amazon-Konto abwickelt, kann in eine steuerliche Falle geraten: Die auf den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer ist unter Umständen nicht als Vorsteuer abzugsfähig.

Bei Einkäufen über Amazon erfolgen Lieferungen häufig durch Verkäufer aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Wird die Bestellung über ein privates Amazon-Konto vorgenommen, erfolgt die Abwicklung regelmäßig wie bei einem Privatkunden. Die Rechnung wird dann mit Umsatzsteuer ausgestellt.

Diese Umsatzsteuer kann unter Umständen nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden. Bei Lieferungen zwischen Unternehmern innerhalb der Europäischen Union gelten grundsätzlich besondere umsatzsteuerliche Regelungen für innergemeinschaftliche Lieferungen und Erwerbe.

Die Folge einer fehlerhaften Rechnungsstellung ist, dass der Einkauf für das Unternehmen teurer wird. In der Finanzbuchhaltung muss in diesem Fall gegebenenfalls der gesamte Bruttobetrag als Aufwand berücksichtigt werden.

Die Lösung:

Um eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung sicherzustellen, sollte für betriebliche Bestellungen ein Amazon-Business-Konto verwendet werden. In diesem Konto ist zwingend die gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmens zu hinterlegen.

Die Einrichtung eines Amazon-Business-Kontos ist in der Regel unkompliziert. Neben der Hinterlegung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bietet es häufig zusätzliche Möglichkeiten zur Rechnungsverwaltung und zur Bereitstellung steuerlich relevanter Unterlagen.

Bitte beachten Sie: Über das Amazon-Business-Konto sollten ausschließlich betriebliche Einkäufe abgewickelt werden. Für private Bestellungen ist ein separates privates Amazon-Konto zu verwenden. Eine Vermischung von betrieblichen und privaten Einkäufen sollte vermieden werden.

Wir empfehlen Ihnen daher, die Umstellung zeitnah vorzunehmen und sicherzustellen, dass Ihre gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vollständig und korrekt im Amazon-Business-Konto hinterlegt ist.