Newsletter Juli 2025

1. Nachträgliche Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Corona-Überbrückungshilfen 

Die Corona-Überbrückungshilfen sollten Unternehmen in der Krise schnell und unbürokratisch helfen. Vier Jahre später zeigt sich bei den Schlussabrechnungen ein anderes Bild: Bewilligungsstellen prüfen nachträglich die Wirtschaftlichkeit einzelner Anschaffungen und fordern Fördergelder zurück. 
Ebenfalls wird geprüft wird, ob der Umsatzrückgang tatsächlich „coronabedingt“ oder durch andere Gründe verursacht wurde. Dabei wird unterstellt, dass der Umsatzrückgang in den einzelnen Monaten nicht coronabedingt ist, wenn der Jahresumsatz 2020 oder 2021 den Jahresumsatz 2019 übersteigt.

Diese Praxis wirft erhebliche rechtliche und praktische Fragen auf.
Die aktuelle Problematik:
Bei der Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen, vor allem ab der Überbrückungshilfe III, erleben viele Unternehmen eine böse Überraschung. Bewilligungsstellen hinterfragen plötzlich die Angemessenheit von Ausgaben, die während der Pandemie getätigt wurden:
•    Apple-Geräte für Werbeagenturen werden als „zu teuer“ eingestuft,
•    Firmenwagen bestimmter Marken gelten als „nicht wirtschaftlich“,
•    digitale Kassensysteme sollen durch günstigere Alternativen ersetzt werden,
•    selbst die Anzahl von Hygienespendern wird in Frage gestellt.

Rechtliche Grundlagen fehlen
Die FAQs zur Überbrückungshilfe III sehen keine (nachträgliche) Wirtschaftlichkeitsprüfung einzelner Anschaffungen vor. Gemäß Ziffer 3.12 der FAQs erfolgt bei der Schlussabrechnung lediglich:
•    eine Überprüfung der tatsächlichen Umsatzeinbrüche
•    eine Überprüfung der tatsächlich angefallenen förderfähigen Fixkosten und
•    ein Abgleich mit den prognostizierten Werten aus dem Antrag.

Handlungsbedarf für Politik und Verwaltung
Die aktuelle Praxis der Schlussabrechnungen zeigt, dass dringender Handlungsbedarf besteht:

1.    Klarstellung der Prüfungsmaßstäbe: Es muss eindeutig definiert werden, was bei der Schlussabrechnung geprüft wird – und was nicht.
2.    Vertrauensschutz gewährleisten: Unternehmen, die sich an die geltenden Regelungen gehalten haben, dürfen nicht nachträglich mit neuen Maßstäben konfrontiert werden. Hierauf sollten auch Steuerberater*innen in kritischen Situationen verweisen.
3.    Kompetenzgrenzen beachten: Die Bewertung branchenspezifischer Notwendigkeiten sollte Fachleuten überlassen bleiben, nicht fachfremden Verwaltungsmitarbeitern.

Wir raten unseren Unternehmen im Schlussabrechnungsverfahren in diesen Punkten nicht schnell „Klein beizugeben“. 
Erklären Sie die betriebliche Notwendigkeit – dies allein schon deshalb, weil Ihnen ansonsten mangelnde Mitwirkung vorgeworfen wird. 
Bei höheren Beträgen sollten schon im Schlussabrechnungsverfahren Anwälte zur Beratung herangezogen werden, um eine Rückforderung zu vermeiden. 

Fazit
Die Corona-Überbrückungshilfen waren als schnelle und unbürokratische Unterstützung gedacht. Wenn nun Jahre später mit überzogenen Maßstäben geprüft und zurückgefordert wird, konterkariert dies den ursprünglichen Zweck. 

 

2. Aufladen des Elektrodienstwagens im Betrieb und zu Hause

Aufladen im Betrieb
Der steuerfreie Ladestrom ist eine weitere Steuerförderung für Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeuge. 
Aufladen beim Arbeitgeber: steuerfreier Ladestrom für Elektro- bzw. Hybridfahrzeuge
Das kostenlose oder verbilligte Aufladen der Batterien von Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeugen im Betrieb des Arbeitgebers ist nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei, wenn der Arbeitgeber die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt. 
Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um ein Privat- oder Firmenfahrzeug handelt. Während bei der Ein-Prozent-Regelung der vom Arbeitgeber gestellte Ladestrom ohnehin durch den Ansatz des pauschalen Nutzungswerts abgegolten ist, werden Firmenwagen bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode durch die Herausnahme der Stromkosten in die Begünstigung einbezogen. Die Steuerbefreiung gilt mindestens bis Ende 2030. Der betriebliche Ladestrom bleibt auch sozialversicherungsfrei.
Achtung: Die unentgeltliche Überlassung von Strom an die Beschäftigten zum Aufladen eines privaten Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs wird umsatzsteuerlich als steuerpflichtige Wertabgabe beurteilt.

Aufladen beim Arbeitnehmer zu Hause
Ladevorrichtung für zuhause: steuerfrei oder pauschal besteuert
Steuerbefreit bei der Lohnsteuer sind nach § 3 Nr. 46 EStG auch vom Arbeitgeber zusätzlich gewährte Vorteile für die zur privaten Nutzung zeitweise überlassene betriebliche Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge. Gemeint sind sogenannte Wallboxen zum schnellen Aufladen von Elektrofahrzeugen. Der von dieser betrieblichen Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge bezogene Ladestrom fällt nicht unter die Steuerbefreiung.
Die Steuerbefreiung gilt jedoch nur bei Überlassung einer Ladevorrichtung, die im Eigentum des Arbeitgebers bleibt. Geldwerte Vorteile aus der Übereignung einer Ladevorrichtung sowie für Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und für die Nutzung einer Ladevorrichtung kann der Arbeitgeber pauschal mit 25 Prozent erheben (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG). Voraussetzung ist auch hier, dass die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. 
Sowohl die Steuerbefreiung als auch die Pauschalbesteuerungsmöglichkeit für Wallboxen gelten bis 2030. Beide führen auch zur Sozialversicherungsfreiheit.

Privates Aufladen des Elektrodienstwagens: 
Finanzamt erlaubt pauschalen Auslagenersatz
Lädt der Arbeitnehmer ein ihm auch zur privaten Nutzung überlassenes (Elektro-) Firmenfahrzeug zuhause zu seinen Lasten auf, müssten eigentlich Aufzeichnungen geführt werden. Erforderlich ist dazu regelmäßig ein Einzelnachweis der Kosten, am besten mit einem gesonderten Stromzähler. Erforderlich sind Aufzeichnungen für einen repräsentativen zusammenhängenden Zeitraum, in der Regel drei Monate. 
Dies verursacht jedoch Kosten – zum Beispiel für einen gesonderten geeichten Zähler – und administrativen Aufwand. Zur Vereinfachung des steuer- und beitragsfreien Auslagenersatzes für das elektrische Aufladen eines Firmenwagens beim Mitarbeiter lässt die Finanzverwaltung deshalb monatliche Pauschalen zu (BMF, Schreiben v. 29. September 2020, IV C 5 – S 2334/19/10009 :004).
Aktuell gelten folgende Pauschalen: 
Monatliche Pauschale bei zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber:
•    30 Euro monatlich für Elektrofahrzeuge,
•    15 Euro monatlich für Hybridelektrofahrzeuge.
Monatliche Pauschale ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber:
•    70 Euro monatlich für Elektrofahrzeuge, 
•    35 Euro monatlich für Elektrohybridfahrzeuge.
Privates Elektrofahrzeug zuhause laden: 
Erstattungen vom Arbeitgeber sind steuerpflichtig
Lädt ein Arbeitnehmer sein privates Elektrofahrzeug zuhause auf, so sind keine steuerfreien Erstattungen möglich. Bei privaten Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen des Arbeitnehmers stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

 

3. Aktuelles aus der Rechtsprechung

Veräußerung eines hochpreisigen Wohnmobils steuerpflichtig?

Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäfte unterliegen der Einkommensteuer. Darunter fallen Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt (§§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG). Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). 
Die Regelung zu den Gegenständen des täglichen Gebrauchs zielt darauf ab, Verlustgeschäfte von meist vorrangig zur Nutzung angeschafften Gebrauchsgegenständen, die, wie beispielsweise Gebrauchtfahrzeuge, dem Wertverlust unterliegen, steuerrechtlich nicht wirksam werden zu lassen. Der Begriff „Gegenstände des täglichen Gebrauchs“ ist allerdings gesetzlich nicht definiert.

Im einem vom Sächsischen FG entschiedenen Fall erwarben die Kläger am 2.6.2020 ein Wohnmobil zu einem Kaufpreis in Höhe von 323.046 EUR netto, vermieteten es und veräußerten es wieder am 7.3.2021 zu einem Kaufpreis in Höhe von 315.126 EUR netto. Der Buchwert bei Verkauf betrug 300.612 EUR. Den Gewinn i. H. v. 14.514 EUR berücksichtigte das Finanzamt als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften.

Das Sächsische FG hat sich der Auffassung der Kläger angeschlossen (Urteil v. 20.12.2024, 5 K 960/24). Das Wohnmobil unterlag dem Wertverzehr, da es durch Gebrauch, Alter und technischer Veränderung seinen Wert verliert. Wirtschaftsgüter des täglichen Gebrauchs würden zur Nutzung und nicht mit Gewinnerzielungsabsicht angeschafft. Dies gelte ebenso bei Luxusgütern, die zum Gebrauch und nicht mit Gewinnerzielungsabsicht angeschafft werden. Der Veräußerungsgewinn ist steuerfrei.

Mittlerweile ist gegen die Entscheidung des Sächsischen FG ein Revisionsverfahren vor dem BFH anhängig (Az. IX R 4/25). Auf die höchstrichterliche Entscheidung muss mit Spannung gewartet werden.

Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein Kleinflugzeug

Aufwendungen für ein Kleinflugzeug können als Betriebsausgaben abziehbar sein. Sie fallen jedenfalls dann nicht unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG als unangemessene Aufwendungen, die die Lebensführung berühren, wenn:
– die Lebensführung nur in sehr eingeschränktem Maß berührt wird
– die Höhe der Aufwendungen nicht weit über 10 % des Gewinns liegen
– die Nutzung des Flugzeugs erhebliche Bedeutung für den Geschäftserfolg hat
– die Höhe der Aufwendungen im Wesentlichen den Kosten von Charterflügen entspricht. 
So hat das FG Münster überraschender Weise entschieden (Urteil vom 17.07.2025).