1. Nachträgliche Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Corona-Überbrückungshilfen Die Corona-Überbrückungshilfen sollten Unternehmen in der Krise schnell und unbürokratisch helfen. Vier Jahre später zeigt sich bei den Schlussabrechnungen ein anderes Bild: Bewilligungsstellen prüfen nachträglich die Wirtschaftlichkeit einzelner Anschaffungen und fordern Fördergelder zurück. Ebenfalls wird geprüft wird, ob der Umsatzrückgang tatsächlich „coronabedingt“ oder durch andere Gründe verursacht wurde. Dabei wird unterstellt, dass der Umsatzrückgang in den einzelnen Monaten nicht coronabedingt ist, wenn der Jahresumsatz 2020 oder 2021 den Jahresumsatz 2019 übersteigt.
Diese Praxis wirft erhebliche rechtliche und praktische Fragen auf. Die aktuelle Problematik: Bei der Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen, vor allem ab der Überbrückungshilfe III, erleben viele Unternehmen eine böse Überraschung. Bewilligungsstellen hinterfragen plötzlich die Angemessenheit von Ausgaben, die während der Pandemie getätigt wurden: • Apple-Geräte für Werbeagenturen werden als „zu teuer“ eingestuft, • Firmenwagen bestimmter Marken gelten als „nicht wirtschaftlich“, • digitale Kassensysteme sollen durch günstigere Alternativen ersetzt werden, • selbst die Anzahl von Hygienespendern wird in Frage gestellt.
Rechtliche Grundlagen fehlen Die FAQs zur Überbrückungshilfe III sehen keine (nachträgliche) Wirtschaftlichkeitsprüfung einzelner Anschaffungen vor. Gemäß Ziffer 3.12 der FAQs erfolgt bei der Schlussabrechnung lediglich: • eine Überprüfung der tatsächlichen Umsatzeinbrüche • eine Überprüfung der tatsächlich angefallenen förderfähigen Fixkosten und • ein Abgleich mit den prognostizierten Werten aus dem Antrag.
Handlungsbedarf für Politik und Verwaltung Die aktuelle Praxis der Schlussabrechnungen zeigt, dass dringender Handlungsbedarf besteht:
1. Klarstellung der Prüfungsmaßstäbe: Es muss eindeutig definiert werden, was bei der Schlussabrechnung geprüft wird – und was nicht. 2. Vertrauensschutz gewährleisten: Unternehmen, die sich an die geltenden Regelungen gehalten haben, dürfen nicht nachträglich mit neuen Maßstäben konfrontiert werden. Hierauf sollten auch Steuerberater*innen in kritischen Situationen verweisen. 3. Kompetenzgrenzen beachten: Die Bewertung branchenspezifischer Notwendigkeiten sollte Fachleuten überlassen bleiben, nicht fachfremden Verwaltungsmitarbeitern.
Wir raten unseren Unternehmen im Schlussabrechnungsverfahren in diesen Punkten nicht schnell „Klein beizugeben“. Erklären Sie die betriebliche Notwendigkeit – dies allein schon deshalb, weil Ihnen ansonsten mangelnde Mitwirkung vorgeworfen wird. Bei höheren Beträgen sollten schon im Schlussabrechnungsverfahren Anwälte zur Beratung herangezogen werden, um eine Rückforderung zu vermeiden.
Fazit Die Corona-Überbrückungshilfen waren als schnelle und unbürokratische Unterstützung gedacht. Wenn nun Jahre später mit überzogenen Maßstäben geprüft und zurückgefordert wird, konterkariert dies den ursprünglichen Zweck. |