Unter folgendem Link finden Sie ein Merkblatt mit allen notwendigen Informationen für Ihr Unternehmen zur E-Rechnungspflicht: zum Merkblatt
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Die Berechnung der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen ist in den letzten Jahren mehrfachen Änderungen unterlegen. Kurz und knapp zusammengefasst, welche Werte und Prozentsätze ab wann gelten.
Generell gilt: Der private Nutzungsanteil eines Kraftfahrzeugs, für das kein Fahrtenbuch geführt und das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, ist mit 1 % des inländischen Bruttolistenpreises pro Monat anzusetzen. Bei Elektrofahrzeugen und bei bestimmten extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen gibt es davon abweichende Regelungen.
0,5 %-Regelung für Hybridfahrzeuge
Die private Nutzung von extern aufladbaren Hybridfahrzeugen wird mit 1 % vom halben Bruttolistenpreis angesetzt (0,5 %-Regelung), wenn eine der folgenden Voraussetzungen – abhängig vom Anschaffungszeitpunkt – erfüllt ist:
Anschaffung nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022:
Kohlendioxidemission darf höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer betragen oder die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine muss mindestens 40 Kilometer betragen.
Anschaffung nach dem 31.12.2021 und vor dem 1.1.2025:
Kohlendioxidemission darf höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer betragen oder die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine muss mindestens 60 Kilometer betragen.
Anschaffung nach dem 31.12.2024 und vor dem 1.1.2031:
Kohlendioxidemission darf höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer betragen oder die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine muss mindestens 80 Kilometer betragen.
Änderungen bei „reinen“ Elektrofahrzeugen
Bei „reinen“ Elektrofahrzeugen, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 angeschafft wurden bzw. werden, ist der Bruttolistenpreis im Jahr 2019 ebenfalls eigentlich nur zur Hälfte anzusetzen. Die Regelung für reine Elektrofahrzeuge ist jedoch mehrfach modifiziert worden.
Fazit:
Für die private Nutzung von reinen Elektrofahrzeugen bedeutet dies, dass ab 2020 die Bemessungsgrundlage (= Bruttolistenpreis) nur zu einem Viertel anzusetzen ist, wenn der Bruttolistenpreis 60.000 EUR nicht übersteigt (sog. 0,25 %-Regelung). Für Anschaffungen nach dem 31.12.2023 darf der Bruttolistenpreis von rein elektrisch betriebenen Fahrzeugen maximal 70.000 EUR betragen.
Liegt der Bruttolistenpreis bei Anschaffungen nach dem 31.12.2023 über 70.000 EUR, wird die Bemessungsgrundlage halbiert (sog. 0,5 %-Regelung).
Ein Reitverein ist verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge für eine Reitlehrerin zu zahlen, wenn diese abhängig beschäftigt ist. Indizien dafür sind die unentgeltliche Nutzung der vereinseigenen Pferde und der Reithalle sowie das Fehlen eines unternehmerischen Risikos. Das hat das Hessische Landessozialgericht in einem aktuellen Urteil entschieden.
Hinweis: Hessisches Landessozialgericht, Urteil v. 2.5.2024, L 1 BA 22/23
Das FG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass der Begriff der „Arbeitsstätte“ im steuerlichen Reisekostenrecht geändert wurde, nicht aber der Begriff der „Betriebsstätte“. Dies hat Auswirkungen auf die Geltendmachung von Fahrtkosten.
FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 19.6.2024, 1 K 1219/21, veröffentlicht am 24.7.2024
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