Liebe Mandantinnen und Mandanten,
Zum Jahreswechsel 2024/2025 gab es einige Änderungen, die Ihre Lohnabrechnung betreffen.
Damit Sie bestens vorbereitet ins neue Jahr starten können, haben wir für Sie die wichtigsten Neuerungen in den Bereichen Sozialversicherung und Lohnsteuer zusammengefasst.
Kategorie | Jährlich | Monatlich |
---|---|---|
Beitragsbemessungsgrenzen: Kranken- und Pflegeversicherung | 66.150,00 € | 5.512,50 € |
Beitragsbemessungsgrenzen: Renten- und Arbeitslosenversicherung | 96.600,00 € | 8.050,00 € |
Versicherungspflichtgrenze | 73.800,00 € | 6.150,00 € |
Art | Prozentsatz |
---|---|
Krankenversicherung allgemein | 14,60% |
Pflegeversicherung mit 1 Kind | 3,60% |
Rentenversicherung | 18,60% |
Arbeitslosenversicherung | 2,60% |
Bei Arbeitnehmern, die eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben, erhöht sich zum 01.01.2025 die Geringfügigkeitsgrenze. Ab diesem Zeitpunkt beträgt sie 556,00 Euro.
Das liegt an der Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns von 12,41 Euro auf 12,82 Euro zum 01.01.2025 und der gesetzlich festgelegten Koppelung der Geringfügigkeitsgrenze an den Mindestlohn. Die Jahresverdienstgrenze erhöht sich entsprechend auf 6.672,00 Euro.
Ab Januar 2025 wird die eAU weiter ausgebaut. Arbeitgeber sind verpflichtet, die Krankheitsdaten ihrer Mitarbeitenden elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen.
In das eAU-Verfahren werden nun auch die Zeiten eines stationären Aufenthalts in einer Rehabilitations- oder Vorsorgeeinrichtung mit aufgenommen und können vom Arbeitgeber elektronisch abgerufen werden.
Der Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld wurde mit dem Pflegestudiumsstärkungsgesetz ausgedehnt. Seit 1.1.2024 haben Arbeitnehmer befristet in den Jahren 2024 und 2025 für gesetzliche krankenversicherte Kinder unter 12 Jahren jeweils Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld bis zu 15 Tage pro Kalenderjahr, alleinerziehende Versicherte bis zu 30 Tage pro Kalenderjahr. Bei mehreren Kindern beträgt die Zahl der Anspruchstage maximal 35 Arbeitstage im Jahr, für Alleinerziehende 70 Arbeitstage.
Anhebung Freibeträge/ Pauschbeträge und das Kindergeld zum 01.01.2025
Kategorie | Betrag |
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Grundfreibetrag | 12.096,00 € |
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende | 4.260,00 € |
Kindergeld je Kind monatlich | 255,00 € |
Kinderfreibetrag je Elternteil | 3.336,00 € |
Was bedeutet das für Sie?
Damit Ihre Lohnabrechnung auch 2025 korrekt und gesetzeskonform bleibt, passen wir alle relevanten Änderungen automatisch für Sie an. Sollten Sie Fragen zu den neuen Regelungen haben oder Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen wie gewohnt zur Verfügung.
Jetzt handeln:
Kontaktieren Sie uns bei Unklarheiten oder wenn Sie weitere Informationen wünschen. Wir helfen Ihnen gerne weiter!
Meldepflicht für elektronische Kassensysteme ab 2025
In unserem Newsletter für November 2024 hatten wir Sie bereits ausführlich über die Pflicht zur Meldung von elektronischen Aufzeichnungssystemen informiert.
Grundsätzlich müssen die elektronischen Kassen beim Finanzamt innerhalb eines Monats nach der Anschaffung gemeldet werden. Ebenso muss eine Außerbetriebnahme dem Finanzamt mitgeteilt werden.
Die Pflicht, die Anschaffung und die Außerbetriebnahme eines elektronischen Aufzeichnungssystems dem zuständigen Finanzamt zu melden, wurde bisher ausgesetzt, da es hierfür keine elektronische Übermittlungsmöglichkeit gab.
Seit dem 01.01.2025 steht nun das Mitteilungsverfahren über ELSTER zur Verfügung .
Bis zum 31.07.2025 sind nun alle vor diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen elektronischen Aufzeichnungssysteme an das Finanzamt zu melden.
Alle nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen derartigen Systeme sind innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme zu melden.
Als elektronische Kassen gelten alle Systeme, die mit der Erfassung von Bareinnahmen verwendet werden. Das können elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder auch Registrierkassen sein.
Bei der Meldung an das Finanzamt werden Sie durch uns unterstützt. Bitte setzen Sie sich mit unseren Beratern in Verbindung, damit wir die Meldungen fristgerecht für Sie erstellen können.
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