Zum Jahreswechsel 2023/2024 gab es einige Änderungen im Bereich der Lohnbuchhaltung. Hier die wichtigsten Neuerungen:
Beitragsbemessungsgrenzen (alte Bundesländer):
Beitragssätze:
Der gesetzliche Mindestlohn steigt ab dem 01.01.2024 auf 12,41 € brutto pro Stunde. Die Minijob-Grenze liegt bei 538,00 € monatlich.
Alle Beschäftigten mit einem Entgelt unter 538,01 € werden automatisch zu Minijobbern und fallen aus der Versicherungspflicht heraus.
Die Verdienstgrenzen im Midijob (Übergangsbereich) ändern sich auf 538,01 € bis 2.000,00 € monatlich. Innerhalb dieser Spanne fallen geringere Sozialversicherungsbeiträge an, wobei trotzdem volle Rentenansprüche erworben werden.
Ausnahmen vom Mindestlohn:
Ab 2024 profitieren auch Arbeitnehmer mit mittlerem Einkommen von der Arbeitnehmer-Sparzulage. Die Einkommensgrenzen wurden auf 40.000,00 € (Einzelveranlagung) bzw. 80.000,00 € (Zusammenveranlagung) angehoben.
Arbeitgeber müssen den Beginn und das Ende der Elternzeit ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten elektronisch an die Krankenkasse übermitteln. Dies gilt für Elternzeiten ab dem 01.01.2024.
Der Anspruch auf Kinderkrankengeld wurde ab dem 01.01.2024 auf 15 Arbeitstage je Elternteil pro Kind erhöht. Bei mehr als zwei Kindern beträgt die Gesamtanzahl der Tage 35 Tage im Jahr. Für Alleinerziehende steigt der Anspruch pro Kind auf 30 Kinderkrankengeldtage und bei mehr als zwei Kindern auf 70 Tage im Jahr.
Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten, die keine schwerbehinderten Menschen beschäftigen, zahlen ab 2024 eine höhere Ausgleichsabgabe.
Neue Staffelbeträge:
Kleinbetriebe (weniger als 20 Arbeitsplätze) sind von der Abgabe befreit.
Der Entwurf des Wachstumschancengesetzes enthält weitere Änderungen, die jedoch bis Dezember 2023 noch nicht verabschiedet wurden.
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