Newsletter Januar 2024

1.Rechengrößen der Sozialversicherung

Zum Jahreswechsel 2023/2024 gab es einige Änderungen im Bereich der Lohnbuchhaltung. Hier die wichtigsten Neuerungen:

Beitragsbemessungsgrenzen (alte Bundesländer):

  • Rentenversicherung/Arbeitslosenversicherung: 90.600,00 € jährlich / 7.550,00 € monatlich
  • Krankenversicherung/Pflegeversicherung: 62.100,00 € jährlich / 5.175,00 € monatlich
  • Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze: 69.300,00 €
  • Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze: 62.100,00 €

Beitragssätze:

  • Krankenversicherung (allgemein): 14,60 % (Arbeitnehmer zahlen zusätzlich einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag)
  • Pflegeversicherung mit 1 Kind: 3,40 % (Zuschlag für Kinderlose: 0,60 %)
  • Rentenversicherung: 18,60 %
  • Arbeitslosenversicherung: 2,60 %
  • Insolvenzgeldumlage: 0,06 %
  • Künstlersozialabgabe: 5,00 %

2. Anhebung Freibeträge/Pauschbeträge zum 01.01.2024

  • Grundfreibetrag: 11.604,00 €
  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: 4.260,00 € (Zuschlag für ein 2. und jedes weitere minderjährige Kind: 240,00 €)
  • Kinderfreibetrag (Einzel-/Zusammenveranlagung): 3.192,00 € / 6.384,00 €
  • BEA-Freibetrag (Einzel-/Zusammenveranlagung): 1.464,00 € / 2.928,00 €
  • Arbeitnehmer-Pauschbetrag: 1.230,00 €
 

3. Erhöhung Mindestlohn ab 01.01.2024

Der gesetzliche Mindestlohn steigt ab dem 01.01.2024 auf 12,41 € brutto pro Stunde. Die Minijob-Grenze liegt bei 538,00 € monatlich.

Alle Beschäftigten mit einem Entgelt unter 538,01 € werden automatisch zu Minijobbern und fallen aus der Versicherungspflicht heraus.

Die Verdienstgrenzen im Midijob (Übergangsbereich) ändern sich auf 538,01 € bis 2.000,00 € monatlich. Innerhalb dieser Spanne fallen geringere Sozialversicherungsbeiträge an, wobei trotzdem volle Rentenansprüche erworben werden.

Ausnahmen vom Mindestlohn:

  • Auszubildende
  • Unter 18-Jährige ohne Berufsabschluss
  • Ehrenamtliche Tätige
  • Langzeitarbeitslose (erste 6 Monate der Beschäftigung)
  • Pflichtpraktika im Rahmen von Schule, Ausbildung und Studium
  • Praktika bis zu 3 Monate zur Orientierung bei Berufs- und Studienwahl
 

4. Ausweitung der Arbeitnehmer-Sparzulage

Ab 2024 profitieren auch Arbeitnehmer mit mittlerem Einkommen von der Arbeitnehmer-Sparzulage. Die Einkommensgrenzen wurden auf 40.000,00 € (Einzelveranlagung) bzw. 80.000,00 € (Zusammenveranlagung) angehoben.

5. Neue Meldung der Elternzeit

Arbeitgeber müssen den Beginn und das Ende der Elternzeit ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten elektronisch an die Krankenkasse übermitteln. Dies gilt für Elternzeiten ab dem 01.01.2024.

6. Anspruch auf Kinderkrankengeld

Der Anspruch auf Kinderkrankengeld wurde ab dem 01.01.2024 auf 15 Arbeitstage je Elternteil pro Kind erhöht. Bei mehr als zwei Kindern beträgt die Gesamtanzahl der Tage 35 Tage im Jahr. Für Alleinerziehende steigt der Anspruch pro Kind auf 30 Kinderkrankengeldtage und bei mehr als zwei Kindern auf 70 Tage im Jahr.

7. Höhere Ausgleichsabgabe für Arbeitgeber ab 2024

Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten, die keine schwerbehinderten Menschen beschäftigen, zahlen ab 2024 eine höhere Ausgleichsabgabe.

Neue Staffelbeträge:

  • 3% Beschäftigungsquote, aber weniger als die Pflichtzahl: 140,00 € pro Monat
  • 2%-3% Beschäftigungsquote: 245,00 € pro Monat
  • Unter 2% Beschäftigungsquote: 360,00 € pro Monat
  • Gar keine Beschäftigung schwerbehinderter Menschen: 720,00 € pro Monat

Kleinbetriebe (weniger als 20 Arbeitsplätze) sind von der Abgabe befreit.

8. Weitere geplante Änderungen

Der Entwurf des Wachstumschancengesetzes enthält weitere Änderungen, die jedoch bis Dezember 2023 noch nicht verabschiedet wurden.