1. Erhöhung Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer
Der Grundfreibetrag steigt 2026 auf 12.348 Euro, sprich: Einkommen bis zu dieser Höhe bleiben steuerfrei. Ziel des Freibetrags ist es, die Wirkung der Inflation auf die Steuerlast abzufedern und eine sogenannte „kalte Progression“ zu vermeiden. Erst oberhalb dieses Betrags greift der Einkommensteuertarif, was vor allem kleinere und mittlere Einkommen entlastet.
2. Neuregelung zur Rechnungsstellung in EU-Amtssprachen
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 17.09.2025 (Az. III C 2 – S 7290/00003/003/013) eine wichtige Klarstellung zur Ausstellung von Rechnungen im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr innerhalb der Europäischen Union veröffentlicht.
Danach ist es künftig ausdrücklich zulässig, die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben nach §§ 14 und 14a UStG nicht nur in deutscher Sprache, sondern auch in anderen Amtssprachen der EU zu verwenden.
Maßgeblich ist dabei, dass die verwendeten Begriffe inhaltlich eindeutig sind und den umsatzsteuerlichen Vorgaben der Mehrwertsteuersystemrichtlinie entsprechen.
Bislang bestand in der Praxis teilweise Unsicherheit, ob Rechnungen für deutsche Zwecke zwingend deutschsprachige Pflichtangaben enthalten müssen, insbesondere im Hinblick auf die Sicherung des Vorsteuerabzugs.
Diese Unsicherheit hat das BMF nun beseitigt. Eine Rechnung ist auch dann ordnungsgemäß, wenn die erforderlichen Angaben – wie beispielsweise Rechnungsnummer, Leistungsbeschreibung, Entgelt, Steuersatz, Steuerbetrag oder Hinweise auf Steuerbefreiungen – in einer anderen EU-Amtssprache formuliert sind.
Entscheidend ist, dass die Angaben klar und zweifelsfrei nachvollziehbar sind. Der Vorsteuerabzug bleibt in diesen Fällen uneingeschränkt möglich, sofern alle materiellen und formellen Voraussetzungen erfüllt sind.
Zudem enthält die Neuregelung eine Übersicht mit den zulässigen Begrifflichkeiten in den jeweiligen EU-Amtssprachen, um eine einheitliche Anwendung in der Praxis zu gewährleisten.
Für Unternehmen mit internationalen Geschäftsbeziehungen bringt das Schreiben erhebliche praktische Erleichterungen.
Zusammenfassend schafft das BMF-Schreiben mehr Flexibilität und Klarheit bei der Rechnungsstellung im EU-Binnenmarkt. Unternehmen können ihre Rechnungsprozesse effizienter und international einheitlicher gestalten, ohne Nachteile beim Vorsteuerabzug befürchten zu müssen.
3. Dienstwagenbesteuerung für E-Fahrzeuge
Bislang wurde der aus der privaten Nutzung von betrieblichen Elektrofahrzeugen entstehende geldwerte Vorteil mit nur 0,25 % des Bruttolistenpreises pro Monat versteuert, wenn der Bruttolistenpreis des E-Fahrzeugs nicht mehr als 70.000 Euro beträgt.
Diese Bruttolistenpreisgrenze wurde durch das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm für betriebliche E-Fahrzeuge, die nach dem 30.06.2025 und bis Ende 2030 angeschafft werden bzw. wurden, auf 100.000 Euro angehoben.
Die Regelung wirkt sich entsprechend auch bei der Bewertung der Privatnutzung eines betrieblichen E-Fahrzeugs durch den (Mit-)Unternehmer aus.
4. Betriebsveranstaltungen
Die Pauschalierung der Lohnsteuer auf Arbeitslohn anlässlich von Betriebsveranstaltungen mit 25 % ist ab 2026 nur noch zulässig, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.
Damit wird die bisherige BFH-Rechtsprechung geändert, nach der die Pauschalierung auch dann möglich war, wenn nicht alle Beschäftigten eingeladen wurden.
5. Auslauf der Übergangsfrist für die E-Rechnungspflicht im B2B-Bereich
Seit dem 1. Januar 2025 gilt im inländischen B2B-Bereich die Pflicht, elektronische Rechnungen empfangen zu können.
Unternehmen müssen also technisch in der Lage sein, strukturierte elektronische Rechnungen (z. B. XRechnung oder ZUGFeRD mit strukturiertem Datenteil) anzunehmen und zu verarbeiten.
- Bis zum 31. Dezember 2026 dürfen weiterhin Papierrechnungen und PDF-Rechnungen verwendet werden.
- Ab dem 1. Januar 2027 sind strukturierte E-Rechnungen grundsätzlich verpflichtend.
- Unternehmen mit weniger als 800.000 € Vorjahresumsatz dürfen noch bis Ende 2027 PDF- oder Papierrechnungen verwenden.
- Ab dem 1. Januar 2028 gilt die Pflicht für alle Unternehmen im inländischen B2B-Bereich.
Die Einführung der E-Rechnung ist ein zentraler Schritt zur Digitalisierung des Umsatzsteuerrechts und bildet die Grundlage für die geplanten EU-Vorgaben zur digitalen Umsatzsteuerberichterstattung („VAT in the Digital Age“ – ViDA).