Arbeitsrechtliche Neuigkeiten für Arbeitgeber
1. Elektronische Arbeitszeiterfassung – Pflicht für Arbeitgeber
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet sind, die Arbeitszeit systematisch zu erfassen. Eine gesetzliche Regelung steht noch aus, aber Unternehmen müssen bereits jetzt handeln.
- Prüfen Sie, ob und wie in Ihrem Unternehmen bereits Arbeitszeiten erfasst werden.
- Falls noch kein System besteht, suchen Sie nach digitalen Lösungen oder nutzen Sie einfache Dokumentationsmethoden.
- Halten Sie sich über gesetzliche Entwicklungen auf dem Laufenden, da eine detailliertere Regelung erwartet wird.
2. Urlaubsanspruch und Verjährung – Neue Regeln für Arbeitgeber
Das BAG hat entschieden: Urlaub verfällt nicht mehr automatisch nach drei Jahren, wenn der Arbeitgeber die Mitarbeiter nicht aktiv auf ihren Resturlaub hinweist und zur Inanspruchnahme auffordert. Arbeitgeber müssen nachweisen können, dass sie ihrer Hinweispflicht nachgekommen sind.
- Informieren Sie Ihre Mitarbeiter schriftlich über ihren Resturlaub und fordern Sie sie zur Nutzung auf.
- Dokumentieren Sie diese Hinweise – etwa per E-Mail oder mit Empfangsbestätigung.
- Implementieren Sie eine feste Erinnerung, z. B. quartalsweise Mitteilungen über den verbleibenden Urlaubsanspruch.
3. Erschütterung des Beweiswerts einer AU-Bescheinigung
Arbeitgeber können den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) anzweifeln, wenn konkrete Indizien gegen die Arbeitsunfähigkeit sprechen. In einem aktuellen Fall entschied das BAG, dass eine kurzfristig genau mit dem Ende der Kündigungsfrist übereinstimmende AU-Bescheinigung den Beweiswert erschüttern kann. Der Arbeitnehmer muss dann seine Krankheit auf andere Weise nachweisen.
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- Falls Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestehen, können Arbeitgeber den Beweiswert der AU in Frage stellen.
- Dies sollte gut dokumentiert sein, etwa wenn ein auffälliges Muster erkennbar ist (z. B. AU exakt bis zum Ende der Kündigungsfrist).
- Allerdings gilt: Der Arbeitnehmer kann seine Erkrankung auch auf andere Weise beweisen (z. B. durch Zeugenaussagen oder eine nachträgliche ärztliche Begutachtung). Gelingt ihm das, besteht weiterhin Anspruch auf Lohnfortzahlung.
- Arbeitgeber sollten daher zurückhaltend und gut beraten handeln, um arbeitsgerichtliche Streitigkeiten zu vermeiden.