Newsletter Februar 2024

1. Neue Pauschbeträge für unentgeltliche Wertgaben für 2024

Im BMF-Schreiben vom 12.2.2024, IV D 3 – S 1547/19/10001:005 hat die Finanzverwaltung die für 2024 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekanntgegeben. Sachentnahmen kommen vor allem im Gastgewerbe, bei Bäckereien und Metzgereien sowie im Lebensmitteleinzelhandel vor.

2. Offenlegung von Jahresabschlüssen

Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) und GmbH & Co. KGs sind verpflichtet, Rechnungslegungsunterlagen beim Unternehmensregister offenzulegen oder zu hinterlegen. Geschieht dies nicht rechtzeitig, wird vom Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet.

Das Bundesamt für Justiz wird gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2022 am 31. Dezember 2023 endet, vor dem 2. April 2024 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten.

3. Bescheide zur Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer offen halten

Mit Aktenzeichen 1 BvR 804/22 liegt dem Bundesverfassungsgericht aktuell eine Verfassungsbeschwerde zur Frage vor, ob die erbschafts- und schenkungsteuerlichen Begünstigungen beim Übergang betrieblichen Vermögens gemäß §§ 13a, 13b, 13c, 19, 19a, 28a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes 2016 (ErbStG 2016) und § 203 des Bewertungsgesetzes (BewG) mit dem Grundgesetz vereinbar sind oder ob sie Erwerberinnen und Erwerber, für die genannte Normen keine Anwendung finden, in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise benachteiligen.

Mit Aktenzeichen 1 BvF 1/23 hat das Bundesverfassungsgericht auf den Antrag der Bayerischen Staatsregierung im Juni 2023 ein Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung angenommen, ob die für die Erbschafts- bzw. Schenkungsteuer vorgesehene Bewertung von Grundbesitz, Höhe der aktuellen Freibeträge und Höhe der aktuellen Steuersätze mit dem Grundgesetz unvereinbar sind.

Bei Erbschaften und bei Schenkungen sollte sowohl gegen die Bescheide zur Feststellung des Grundbesitzwertes als auch gegen den Erbschaftssteuerbescheid Einspruch eingelegt werden.

4. Überblick Abgabefristen Steuererklärungen 2022 und 2023

Die Fristen zur Abgabe der Steuererklärungen richten sich danach, ob Sie steuerlich beraten werden oder nicht.

Steuererklärungen 2022 mit Steuerberater: 31.07.2024
Steuererklärungen 2023 ohne Steuerberater: 02.09.2024
Steuererklärungen 2023 mit Steuerberater: 02.06.2025