1. Elektrofahrzeuge: Aufladen im Betrieb und zu Hause
Die Verwaltung hat ein ergänztes und aktualisiertes Anwendungsschreiben herausgegeben
(
BMF, Schreiben vom 11. November 2025, IV C 5 – S 2334/00087/014/013
).
Dessen Regelungen sind in allen offenen Fällen bis zum Auslaufen der Steuervergünstigungen anzuwenden.
Eine Ausnahme bildet nur die erst ab 2026 gültige Strompreispauschale für das Aufladen des Dienstwagens zu Hause.
Für die Praxis ist die Abschaffung der steuerfreien Erstattungen mit den bisherigen monatlichen Pauschalen
beim Laden zu Hause zwischen 15 und 70 Euro ab Januar 2026 von besonderer Bedeutung.
Die Verwaltung hat nun zu allen Fallgruppen folgende Neuregelungen herausgegeben.
1. Privates Aufladen des Elektrodienstwagens: Abschaffung der steuerfreien Monatspauschalen; Vereinfachung beim Strompreis
Bei betrieblichen Elektrofahrzeugen oder Hybridfahrzeugen des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung
überlassen werden, stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten steuerfreien Auslagenersatz dar
(§ 3 Nr. 50 EStG). Dazu müssen aber ab 2026 zwingend Aufzeichnungen über den Verbrauch geführt werden.
Erforderlich ist ein Einzelnachweis der Kosten mit einem gesonderten stationären oder mobilen Stromzähler
(beispielsweise Wallbox oder fahrzeugintern).
Wichtig: Die bisherigen monatlichen Pauschalen zwischen 15 und 70 Euro nach den Rn. 23 und 24 des bisherigen
BMF-Schreibens vom 29. September 2020 (Höhe variiert je nachdem, ob eine zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber besteht
bzw. ein reines Elektrofahrzeug oder ein Hybridfahrzeug überlassen wird) sind letztmalig auf den laufenden Arbeitslohn
anzuwenden, der für einen vor dem 1. Januar 2026 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge,
die vor dem 1. Januar 2026 zufließen.
Als Ersatz werden ab 2026 zur Strompreisermittlung mehrere Möglichkeiten angeboten:
- Maßgeblich ist in der Regel der individuelle (feste) Strompreis aus dem Vertrag des Beschäftigten mit dem Stromanbieter.
Neben dem Einkaufspreis für die verbrauchte Kilowattstunde (kWh) Strom ist auch ein zu zahlender Grundpreis anteilig
zu berücksichtigen. Bei einem Vertrag mit dynamischem Stromtarif bestehen keine Bedenken, die durchschnittlichen monatlichen
Stromkosten je kWh einschließlich anteiligem Grundpreis zugrunde zu legen. Soweit Beschäftigte eine häusliche Ladevorrichtung
nutzen, die auch durch eine private Photovoltaikanlage gespeist wird, bestehen keine Bedenken, wenn zur Ermittlung auf den
vertraglichen Stromkostentarif des Stromanbieters abgestellt und dabei ein ggf. zu zahlender Grundpreis anteilig
mitberücksichtigt wird. - Strompreispauschale: Zur Vereinfachung gestattet die Verwaltung ab 2026 den vom Statistischen Bundesamt
halbjährlich veröffentlichten Gesamtstrompreis für private Haushalte (Statistik-Code 61243-0001, Durchschnittspreise einschließlich
Steuern, Abgaben und Umlagen) zugrunde zu legen. Dabei ist für das gesamte Kalenderjahr auf den für das erste Halbjahr des
Vorjahres veröffentlichten Gesamtdurchschnittsstrompreis einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen (Wert bei einem Jahresverbrauch
von 5.000 kWh bis unter 15.000 kWh) abzustellen. Dieser Gesamtdurchschnittsstrompreis ist auf volle Cent abzurunden und anschließend
mit der nachgewiesenen geladenen Strommenge zu multiplizieren.
Das Wahlrecht zwischen den tatsächlichen Stromkosten und der Strompreispauschale muss für das Kalenderjahr einheitlich ausgeübt werden.
Durch die Strompreispauschale sind sämtliche Stromkosten aus der Nutzung einer häuslichen Ladevorrichtung abgegolten.
Wichtig: Der vom Statistischen Bundesamt für das erste Halbjahr des Jahres 2025 veröffentlichte Gesamtstrompreis beträgt 34,36 Cent.
Im Falle der Anwendung der Strompreispauschale für das Jahr 2026 ist damit immer ein Strompreis von 34 Cent je nachgewiesener kWh maßgeblich.
Ergänzend ist ein zusätzlicher Auslagenersatz der anhand von Belegen nachgewiesenen tatsächlichen Kosten für den von einem Dritten
(z. B. an einer öffentlichen Ladesäule) bezogenen Ladestrom zulässig.
Werden die Kosten für den Ladestrom nicht vom Arbeitgeber erstattet, sondern vom betroffenen Arbeitnehmer selbst getragen,
mindern die vorstehenden Beträge den geldwerten Vorteil aus der Firmenwagengestellung beim Arbeitnehmer.
Auch hier sind die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten maßgebend.
2. Aufladen beim Arbeitgeber: steuerfreier Ladestrom für Elektro- bzw. Hybridfahrzeuge
Der steuerfreie Ladestrom ist eine weitere Steuerförderung für Elektro- bzw. Hybridfahrzeuge. Dabei kommt es nicht darauf an,
ob es sich um ein Privat- oder Firmenfahrzeug handelt. Während bei der Ein-Prozent-Regelung der vom Arbeitgeber gestellte Ladestrom
ohnehin durch den Ansatz des pauschalen Nutzungswerts abgegolten ist, werden Firmenwagen bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode
durch die Herausnahme der Stromkosten in die Begünstigung einbezogen.
Im Mittelpunkt der Begünstigung steht aber das Aufladen privater Elektrofahrzeuge oder Hybridfahrzeuge des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber.
Die Steuerbefreiung ist weder auf einen Höchstbetrag, noch auf die Anzahl der begünstigten Kraftfahrzeuge begrenzt.
Begünstigt ist das Aufladen an jeder ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmens.
Die Steuerbefreiung gilt übrigens auch für Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers.
Die Steuerbefreiung gilt mindestens bis Ende 2030. Der betriebliche Ladestrom bleibt auch sozialversicherungsfrei.
3. Strom aus Ladevorrichtungen Dritter nur unter weiteren Bedingungen steuerfrei
Grundsätzlich nicht begünstigt ist der geldwerte Vorteil aus dem Aufladen bei einem Dritten oder an einer von einem fremden Dritten
betriebenen Ladevorrichtung. Soweit der Arbeitgeber die Stromkosten für das Aufladen von Fahrzeugen der Beschäftigten jedoch unmittelbar trägt,
ist der Vorteil aus dem unentgeltlich oder verbilligt bezogenen Ladestrom auch dann steuerfrei, wenn die genutzte Ladevorrichtung an einer
ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers von einem Dritten nur für Zwecke des Arbeitgeberunternehmens oder des verbundenen
Unternehmens betrieben wird. Steht die von einem Dritten dort betriebene Ladevorrichtung auch weiteren Nutzern derselben Liegenschaft,
nicht aber fremden Dritten zur Verfügung, ist das ebenfalls unschädlich.
Achtung: Die unentgeltliche Überlassung von Strom an die Beschäftigten zum Aufladen eines privaten Elektro- oder Hybridfahrzeugs wird
umsatzsteuerlich als unentgeltliche Wertabgabe beurteilt.
4. Laden von Elektrofahrrädern, Pedelecs und E-Scootern ebenfalls steuerfrei
Zu den gesetzlich begünstigten Fahrzeugen, die steuerfrei aufgeladen werden können, zählen auch Elektrofahrräder, deren Motor Geschwindigkeiten
über 25 km pro Stunde unterstützt, und sogenannte Elektrokleinstfahrzeuge, insbesondere E-Scooter.
Hinweis: Die Überlassung von solchen Fahrzeugen durch den Arbeitgeber ist allerdings nicht steuerfrei möglich.
Anders ist dies bei den üblichen Elektrofahrrädern (mit Unterstützung bis 25 km pro Stunde). Den Ladestrom dafür sieht die Verwaltung gar nicht
erst als Arbeitslohn an, sodass sich die Frage der Steuerbefreiung erübrigt (BMF, Schreiben vom 11. November 2025,
IV C 5 – S 2334/00087/014/013, Rn. 11).
Ladevorrichtung für zu Hause: steuerfrei oder pauschal besteuert
Steuerbefreit bei der Lohnsteuer sind nach § 3 Nr. 46 EStG auch vom Arbeitgeber zusätzlich gewährte Vorteile für die zur privaten Nutzung
zeitweise überlassene betriebliche Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridfahrzeuge. Gemeint sind sogenannte Wallboxen zum schnellen
Aufladen von Elektrofahrzeugen. Der von dieser betrieblichen Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridfahrzeuge bezogene Ladestrom fällt
nicht unter die Steuerbefreiung.
Ladevorrichtung ist die gesamte Ladeinfrastruktur einschließlich Zubehör sowie die in diesem Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen.
Dazu gehören zum Beispiel der Aufbau, die Installation und die Inbetriebnahme der Ladevorrichtung, deren Wartung und Betrieb sowie die für
die Inbetriebnahme notwendigen Vorarbeiten wie das Verlegen eines Starkstromkabels
(
BMF, Schreiben vom 11. November 2025, IV C 5 – S 2334/00087/014/013, Rn. 23
).
Die Steuerbefreiung gilt jedoch nur bei Überlassung einer Ladevorrichtung, die im Eigentum des Arbeitgebers bleibt.
Geldwerte Vorteile aus der Übereignung einer Ladevorrichtung sowie für Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und
für die Nutzung einer Ladevorrichtung kann der Arbeitgeber pauschal mit 25 Prozent erheben (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG).
Voraussetzung ist auch hier, dass die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.
Als Bemessungsgrundlage können die Aufwendungen des Arbeitgebers für den Erwerb der Ladevorrichtung (einschließlich Umsatzsteuer)
zugrunde gelegt werden
(
BMF, Schreiben vom 11. November 2025, IV C 5 – S 2334/00087/014/013, Rn. 33
).
Sowohl die Steuerbefreiung als auch die Pauschalbesteuerungsmöglichkeit für Wallboxen gelten bis 2030.
Beide führen auch zur Sozialversicherungsfreiheit.
Tipp: Die steuerlichen Vergünstigungen sind an die zusätzliche Gewährung durch den Arbeitgeber geknüpft.
Eine Gehaltsumwandlung zugunsten einer Wallbox ist demnach nicht möglich.
5. Privates Elektrofahrzeug zu Hause laden: Erstattung ist steuerpflichtig
Lädt ein Arbeitnehmer sein privates Elektrofahrzeug zu Hause auf, so sind keine steuerfreien Erstattungen möglich.
Bei privaten Elektrofahrzeugen oder Hybridfahrzeugen des Arbeitnehmers stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten
steuerpflichtiger Arbeitslohn dar.