Wenn der Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachgekommen wird, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Dabei ist es möglich, dass die Höhe des Verspätungszuschlags
0 Euro betragen muss.
Nach § 152 Abs. 1 AO kann die Festsetzung eines Verspätungszuschlags im Rahmen einer „Kann-Regelung“ weiterhin Ermessenssache sein. § 152 Abs. 1 AO gilt insbesondere für Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, wenn diese zwar verspätet, aber vor dem 28./29.2. des Zweitfolgejahres abgegeben wurden.
Abweichend von Absatz 1 ist nach § 152 Abs. 2 AO zwingend (ohne Ermessensentscheidung) ein Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt bezieht, nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres oder nicht binnen 14 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt abgegeben wurde.
Höhe des Verspätungszuschlags nach § 152 Abs. 5 AO
Gemäß § 152 Abs. 5 AO beträgt der Verspätungszuschlag für Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr beziehen, für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 EUR für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung.
Wurde ein Erklärungspflichtiger von der Finanzbehörde erstmals nach Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist zur Abgabe einer Steuererklärung innerhalb einer dort bezeichneten Frist aufgefordert und konnte er bis zum Zugang dieser Aufforderung davon ausgehen, keine Steuererklärung abgeben zu müssen, so ist der Verspätungszuschlag nur für die Monate zu berechnen, die nach dem Ablauf der in der Aufforderung bezeichneten Erklärungsfrist begonnen haben.
Ergebnis des Urteils:
Die Festsetzung des Verspätungszuschlags hat mit 0 EUR zu erfolgen.
Das FG Sachsen-Anhalt hat dem Finanzamt bezüglich des „Ermessens“ zwar recht gegeben, der Verspätungszuschlag hätte aber nur mit 0 EUR festgesetzt werden dürfen.
Hierfür bedient sich das FG an § 152 Abs. 5 Satz 3 AO. Das Finanzamt hätte nach Auffassung des FG zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern müssen. Da dies aber nicht geschehen sei, hätten die Kläger bis zu einer Aufforderung durch das Finanzamt davon ausgehen können, keine Steuererklärung abgeben zu müssen.
Das Urteil ist rechtskräftig geworden, es wurde von Seiten des Finanzamts keine Revision eingelegt.
Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17.7.2024, XI R 8/21, BFH/NV 2024 S. 1397
In diesem Verfahren ging es um die Frage, ob die Lieferung von selbsterzeugtem Strom durch einen Vermieter an seine Mieter eine Nebenleistung zur (steuerfreien) Wohnungsvermietung darstellt oder nicht. Der Vermieter hatte auf seinem Gebäude eine Photovoltaikanlage installiert und mit den Mietern jeweils einen individuellen Vertrag über die Lieferung von Strom geschlossen. Soweit die Leistung der Anlage nicht ausreichte, kaufte der Vermieter im öffentlichen Netz entsprechende Leistung dazu. Die Finanzverwaltung ging von einer steuerfreien Nebenleistung der Stromlieferung zur Wohnungsvermietung aus und versagte den Vorsteuerabzug aus der Errichtung der Photovoltaikanlage. Das Niedersächsische FG (Urteil v. 25.2.2021, 11 K 201/19, EFG 2021 S. 883) war dagegen davon ausgegangen, dass eine Nebenleistung in diesem Fall nicht vorliegt. Der BFH (Urteil v. 17.7.2024, XI R 8/21, BFH/NV 2024 S. 1397) hat das Urteil des Niedersächsischen FG bestätigt. Die Lieferung von Strom aus einer vom Vermieter unterhaltenen Photovoltaikanlage für den privaten Bedarf der Mieter stellt keine Nebenleistung zu der steuerfreien Wohnungsvermietung dar. Es handelt sich um eine steuerpflichtige Hauptleistung. Der Vorsteuerabzug ist in vollem Umfang zulässig.
Dank der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,82 EUR pro Stunde können Minijobber ab dem 1.1.2025 etwas mehr verdienen und behalten trotzdem die Vorteile eines Minijobs.
Die monatliche Verdienstgrenze steigt im neuen Jahr von 538 EUR auf
556 EUR was einer Jahresverdienstgrenze von 6.672 EUR entspricht.
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Trotz des höheren Mindestlohns bleibt die maximale Arbeitszeit für Minijobber unverändert. Auch mit der neuen Verdienstgrenze sind 2025 rund 43 Stunden pro Monat möglich.
Sollte der Stundenlohn über dem Mindestlohn liegen, verringert sich die zulässige Arbeitszeit entsprechend. Es empfiehlt sich also, genau zu berechnen, wie viele Stunden im Monat gearbeitet werden dürfen, um den Minijob-Status zu behalten.
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