Newsletter Dezember 2024

Aktuelles

1. Verspätungszuschlag in Höhe von 0 Euro bei Pflichtveranlagungstatbestand

Wenn der Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachgekommen wird, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Dabei ist es möglich, dass die Höhe des Verspätungszuschlags
0 Euro betragen muss.

Nach § 152 Abs. 1 AO kann die Festsetzung eines Verspätungszuschlags im Rahmen einer „Kann-Regelung“ weiterhin Ermessenssache sein. § 152 Abs. 1 AO gilt insbesondere für Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, wenn diese zwar verspätet, aber vor dem 28./29.2. des Zweitfolgejahres abgegeben wurden.
Abweichend von Absatz 1 ist nach § 152 Abs. 2 AO zwingend (ohne Ermessensentscheidung) ein Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt bezieht, nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres oder nicht binnen 14 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt abgegeben wurde.

Höhe des Verspätungszuschlags nach § 152 Abs. 5 AO
Gemäß § 152 Abs. 5 AO beträgt der Verspätungszuschlag für Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr beziehen, für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 EUR für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung.

Wurde ein Erklärungspflichtiger von der Finanzbehörde erstmals nach Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist zur Abgabe einer Steuererklärung innerhalb einer dort bezeichneten Frist aufgefordert und konnte er bis zum Zugang dieser Aufforderung davon ausgehen, keine Steuererklärung abgeben zu müssen, so ist der Verspätungszuschlag nur für die Monate zu berechnen, die nach dem Ablauf der in der Aufforderung bezeichneten Erklärungsfrist begonnen haben.

Ergebnis des Urteils:    
Die Festsetzung des Verspätungszuschlags hat mit 0 EUR zu erfolgen.
Das FG Sachsen-Anhalt hat dem Finanzamt bezüglich des „Ermessens“ zwar recht gegeben, der Verspätungszuschlag hätte aber nur mit 0 EUR festgesetzt werden dürfen.
Hierfür bedient sich das FG an § 152 Abs. 5 Satz 3 AO. Das Finanzamt hätte nach Auffassung des FG zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern müssen. Da dies aber nicht geschehen sei, hätten die Kläger bis zu einer Aufforderung durch das Finanzamt davon ausgehen können, keine Steuererklärung abgeben zu müssen.
Das Urteil ist rechtskräftig geworden, es wurde von Seiten des Finanzamts keine Revision eingelegt.

2. Lieferung von selbsterzeugtem Strom durch einen Vermieter an seine Mieter

Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17.7.2024, XI R 8/21, BFH/NV 2024 S. 1397

In diesem Verfahren ging es um die Frage, ob die Lieferung von selbsterzeugtem Strom durch einen Vermieter an seine Mieter eine Nebenleistung zur (steuerfreien) Wohnungsvermietung darstellt oder nicht. Der Vermieter hatte auf seinem Gebäude eine Photovoltaikanlage installiert und mit den Mietern jeweils einen individuellen Vertrag über die Lieferung von Strom geschlossen. Soweit die Leistung der Anlage nicht ausreichte, kaufte der Vermieter im öffentlichen Netz entsprechende Leistung dazu. Die Finanzverwaltung ging von einer steuerfreien Nebenleistung der Stromlieferung zur Wohnungsvermietung aus und versagte den Vorsteuerabzug aus der Errichtung der Photovoltaikanlage. Das Niedersächsische FG (Urteil v. 25.2.2021, 11 K 201/19, EFG 2021 S. 883) war dagegen davon ausgegangen, dass eine Nebenleistung in diesem Fall nicht vorliegt. Der BFH (Urteil v. 17.7.2024, XI R 8/21, BFH/NV 2024 S. 1397) hat das Urteil des Niedersächsischen FG bestätigt. Die Lieferung von Strom aus einer vom Vermieter unterhaltenen Photovoltaikanlage für den privaten Bedarf der Mieter stellt keine Nebenleistung zu der steuerfreien Wohnungsvermietung dar. Es handelt sich um eine steuerpflichtige Hauptleistung. Der Vorsteuerabzug ist in vollem Umfang zulässig.

3. Minijobber können ab 2025 mehr Geld verdienen

Dank der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,82 EUR pro Stunde können Minijobber ab dem 1.1.2025 etwas mehr verdienen und behalten trotzdem die Vorteile eines Minijobs.
Die monatliche Verdienstgrenze steigt im neuen Jahr von 538 EUR auf
556 EUR was einer Jahresverdienstgrenze von 6.672 EUR entspricht.
Diese Grenze wird regelmäßig an den Mindestlohn angepasst.
Trotz des höheren Mindestlohns bleibt die maximale Arbeitszeit für Minijobber unverändert. Auch mit der neuen Verdienstgrenze sind 2025 rund 43 Stunden pro Monat möglich.
Sollte der Stundenlohn über dem Mindestlohn liegen, verringert sich die zulässige Arbeitszeit entsprechend. Es empfiehlt sich also, genau zu berechnen, wie viele Stunden im Monat gearbeitet werden dürfen, um den Minijob-Status zu behalten.

3. Kleinunternehmer

Umfassende Reform der Kleinunternehmerbesteuerung zum 1.1.2025
Bis zum 31.12.2024 ist die Kleinunternehmerbesteuerung ausschließlich national aufgestellt. Nur im Inland ansässige Unternehmer können im Inland die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, eine grenzüberschreitende Kleinunternehmereigenschaft besteht bislang nicht. Ab dem 1.1.2025 ändern sich zum einen die nationalen Bedingungen für die Kleinunternehmereigenschaft, zum anderen wird es innerhalb der Europäischen Union erstmals auch eine grenzüberschreitende Kleinunternehmerbesteuerung geben.

Die nationale Neuregelung:
Kleinunternehmereigenschaft liegt ab 2025 vor, wenn der Gesamtumsatz des Unternehmers im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 25.000 EUR betragen hat. Die Kleinunternehmereigenschaft besteht dann im laufenden Jahr solange, bis der Gesamtumsatz in diesem (laufenden) Jahr die Grenze von 100.000 EUR überschritten hat.

Hinweis: Damit kann es erstmals unterjährig zu einem Wechsel von der Kleinunternehmerbesteuerung zur Regelbesteuerung kommen (z. B. Unternehmer U hat im Jahr 2024 einen Gesamtumsatz von nicht mehr als 25.000 EUR realisiert und überschreitet am 24.11.2025 mit seinem Gesamtumsatz erstmals die Gesamtumsatzgrenze von 100.000 EUR. U ist bis 23.11.2025 Kleinunternehmer, ab 24.11.2025 muss er die Regelbesteuerung anwenden).

Hat die Unternehmereigenschaft nicht das gesamte (vorige) Kalenderjahr bestanden, kommt es nicht mehr zu einer Hochrechnung auf einen Gesamtjahresumsatz. Bei Unternehmensgründungen starten damit alle „Neugründer“ erst einmal als Kleinunternehmer.
Kleinunternehmer sind grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, Voranmeldungen und Jahressteuererklärungen abzugeben, können aber individuell von der Finanzverwaltung dazu aufgefordert werden.
Kleinunternehmer müssen in ihren Rechnungen (soweit eine Verpflichtung zur Rechnungsausstellung nach § 14 UStG besteht) auf die Steuerfreiheit als Kleinunternehmerumsatz hinweisen (§ 34a Satz 1 UStDV). Kleinunternehmer sind aber nicht verpflichtet, E-Rechnungen zu erstellen (§ 34a Satz 3 UStDV). Vorsteuerabzugsberechtigung besteht für Kleinunternehmer nicht.