Newsletter August 2025

Steuer-Update August 2025

1. Neue IBAN-Regeln – die Empfängerüberprüfung (VoP)

Die Banken führen ab Oktober 2025 neue Sicherheitsmaßnahmen gegen Überweisungsbetrug ein. Sie gleichen die Daten der Überweisung zukünftig ab, indem der Empfängername und die IBAN auf Stimmigkeit geprüft werden. Was selbstverständlich klingt, ist noch kein Standard. Bislang spielte der Empfängername bei einer Überweisung keine Rolle, sondern nur die IBAN selbst. Ein Ampelsystem der Banken soll die Sicherheit erhöhen.

Praxistipp:

  • Überprüfen Sie die Stimmigkeit der Lieferanten-Stammdaten sowie der Rechnungsinformationen, um Verzögerungen beim Überweisungsauftrag zu vermeiden.

2. Digitales Verfahren in der Pflegeversicherung

Seit April 2025 steht das digitale Verfahren zum Nachweis der Elterneigenschaft und der Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder für die Beitragsberechnung zur Pflegeversicherung (DaBPV) zur Verfügung. Für Bestandsfälle haben Arbeitgeber zum 1. Juli 2025 einen Initialabruf vorzunehmen. Diese Pflicht geht mit einer Übergangszeit von sechs Monaten einher.

Der Beitragshöhe der Pflegeversicherung ist seit Juli 2023 abhängig von der Anzahl der Kinder des Arbeitnehmers.

Die Kinderanzahl wird in der Höhe übermittelt, in der sie der Meldebehörde bzw. dem Finanzamt vorliegt. Der Datenbestand ist allerdings nicht vollständig, da z. B. Adoptivkinder, im Ausland lebende Kinder oder Kinder, die bei Einführung des ELSTAM-Verfahren im Jahr 2011 bereits 18 Jahre waren, nicht enthalten sind.

Praxistipp:

  • Weisen Sie Ihre Arbeitnehmer darauf hin, die berücksichtigte Kinderanzahl auf der Lohnabrechnung zu prüfen. Es besteht die Gefahr, dass zu hohe Zuschläge für die Pflegeversicherung einbehalten werden. Die Anzahl der angerechneten Kinder wird auf der Lohnabrechnung ausgewiesen.
  • Fehlende Kinder können über eine Erklärung vom Arbeitnehmer und unter Vorlage der Geburtsurkunde bei der Lohnabrechnung berücksichtigt werden.

3. Kryptowährungen versteuern

Laut Umfragen sollen rund 10 Millionen Bürger Kryptowerte besitzen. Bekanntermaßen wird darauf gesetzt, Bitcoins und andere Kryptowährungen möglichst mit Gewinnsteigerungen verkaufen zu können. Ein aktuelles BMF-Schreiben vom 06.03.2025 gibt neue Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Auszeichnungspflichten ab dem Jahr 2025 vor.

Wer Kryptowährungen besitzt und damit handelt, muss künftig mehr Nachweise erbringen. Oft werden die Währungen über ausländische oder dezentrale Handelsplattformen gehandelt. Deshalb besteht für Steuerpflichtige eine erweiterte Mitwirkungspflicht, die vorsieht, die Sachverhalte eigenständig aufzuklären und Beweismittel zu besorgen.

Folgende Daten müssen bei Käufen und Verkäufen erfasst werden:

  • Zeitpunkt
  • Art des Anschaffungsvorgangs/Verkaufsvorgangs und Menge
  • Kurswert in Euro
  • Handelsplattform oder Wallet-Adresse
  • Transaktionsgebühren
  • Verwendungsreihenfolge der Verkäufe (FIFO-Verfahren oder Einzelbetrachtung)

Praxistipp:

  • Verkäufe sind nur steuerfrei, wenn sie nach mehr als einem Jahr (sog. Spekulationsfrist) veräußert werden. Um dies darzulegen, sind die Ein- und Verkäufe lückenlos zu dokumentieren.
  • Rufen Sie die Transaktionsübersichten von der jeweiligen Handelsplattform regelmäßig ab und archivieren Sie diese.
  • Kursverluste bei steuerpflichtigen Verkäufen können nur mit Kursgewinnen verrechnet werden. Eine Verrechnung mit Kursgewinnen in den Folgejahren ist möglich, soweit die Verluste in den Einkommensteuererklärungen der Vorjahre angegeben wurden.