Newsletter August 2024

1. Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Auch für die Jahre 2023 bis 2025 und 2026 bis 2028 soll eine Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft möglich sein.

Betrachtet werden hier mehrere Jahre, um bei der Einkommensteuererklärung einen Ausgleich zwischen guten und schlechten Jahren (Gewinnschwankungen) vor allem infolge von Klimawandel und schwankenden Witterungsbedingungen zu schaffen.

2. Möglichkeit der Auszahlung einer Inflationsausgleichsprämie an Arbeitnehmer endet zum 31.12.2024

In der Zeit von 26.10.2022 bis 31.12.2024 ist es möglich den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn eine steuer- und sozialversicherungsfreie Inflationsausgleichsprämie auszubezahlen.

Die Auszahlung kann in mehreren Teilbeträgen erfolgen und darf pro Arbeitnehmer die Grenze von maximal 3.000 € nicht überschreiten.

3. Abschaffung der Steuerklassen 3 und 5

Ab dem 1. Januar 2030 fallen die Steuerklassen 3 und 5 weg und Betroffene erhalten automatisch die Steuerklasse 4 mit Faktor.

Über das Faktorverfahren soll die Lohnsteuerbelastung der Ehegatten oder Lebenspartner dann gerechter verteilt werden.

4. Änderungsvorschläge aus dem Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024

Folgende Änderungen sind geplant, aber noch nicht beschlossen

Mobilitätsbudget für Arbeitnehmer:
Unabhängig vom genutzten Verkehrsmittel (ausgenommen Privat- und Dienstfahrzeuge sowie Luftfahrzeuge) können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern einen individuellen Betrag bis maximal 2.400 € jährlich zur Verfügung stellen, um Kosten für den Arbeitsweg abzudecken.
Der Betrag kann pauschal mit 25 % versteuert werden und es ist keine individuelle Ermittlung des geldwerten Vorteils notwendig.

geänderte Größenmerkmale bei Photovoltaikanlagen:
Bisher sind nur Photovoltaikanlagen mit bis zu 15 KWp je Wohn- und Gewerbeeinheit einkom-mensteuerfrei.
Geplant ist eine weitere Vereinfachung durch Erhöhung der Freigrenze (bei Überschreitung komplette Versteuerung) auf 30 KWp je Wohn- und Geschäftseinheit.

Bonusleistungen von Krankenversicherungen:
Bonusleistungen von Krankenkassen bis zu maximal 150 € pro Person und Jahr führen nicht zu einer Kürzung des Sonderausgabenabzugs.
Finanzämter berücksichtigen Bonusleistungen zwar bisher aus Billigkeitsgründen auch nicht, je-doch wird dies nun gesetzlich verankert.

Anpassungen bei umsatzsteuerlicher Kleinunternehmerregelung:
Die Besteuerungsgrenzen werden von bisher 22.000 € auf 25.000 € des Gesamtumsatzes des Vorjahres und von bisher 50.000 € auf 100.000 € des Gesamtumsatzes des aktuellen Jahres angehoben.
Zudem soll eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmen eingeführt werden, um die Kleinunternehmerregelung auch in Deutsch-land anwenden zu können.