1. Einstellung des Versands von Zahlungshinweisen vor Fälligkeit
Die Finanzverwaltung hat den Versand von Zahlungshinweisen vor Fälligkeit eingestellt. Diese Hinweise erinnerten bisher per Brief an regelmäßige Vorauszahlungen, insbesondere bei Einkommen- und Körperschaftsteuer. Bayern war zuletzt das einzige Bundesland, das diesen Service noch angeboten hat.
Als Begründung wird genannt, dass der Service nicht mehr zeitgemäß ist. Viele Bürgerinnen und Bürger nutzen inzwischen bequemere und automatische Zahlungsmethoden wie das SEPA-Lastschriftverfahren oder Daueraufträge. Außerdem steigen die Kosten für Papier, Druck und Versand, was den Nutzen der Schreiben zusätzlich infrage stellt.
Für Betroffene bedeutet das konkret, dass sie künftig keine Erinnerung mehr an bevorstehende Zahlungstermine erhalten. Die Finanzverwaltung empfiehlt daher, auf das SEPA-Lastschriftverfahren umzusteigen, um sicherzustellen, dass Zahlungen automatisch und fristgerecht erfolgen.
Zusätzlich werden auch keine Überweisungsträger mehr den Schreiben beigefügt, da Papierüberweisungen immer seltener genutzt werden und die damit verbundenen Kosten nicht mehr gerechtfertigt sind.
Soweit Sie das SEPA-Lastschriftverfahren nicht nutzen möchten, achten Sie bitte darauf Ihre regelmäßigen Vorauszahlungen im Blick zu haben und diese fristgerecht zu überweisen. Die Beträge und Fälligkeiten sind den entsprechenden Steuerbescheiden zu entnehmen.
Bei Fragen zu offenen oder fälligen Beträgen können Sie sich selbstverständlich an uns wenden.
2. Betrieblich genutzte Grundstücksteile ab 2026
Durch die siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen, die der Bundesrat Ende 2025 beschlossen hat, wurden die Grenzen in § 8 Satz 1 EStDV deutlich angehoben und neu strukturiert. Grundstücksteile müssen nicht mehr zwingend zum Betriebsvermögen gehören, wenn sie höchstens 30 m² groß oder weniger als 40.000 € wert sind.
Dies betrifft zum Beispiel das häusliche Arbeitszimmer, die Garage oder den Lagerraum im Eigenheim. Wenn diese bisher nicht unter § 8 EStDV fielen, kann man nun das Grundstücksteil entweder im Betriebsvermögen lassen (da es sich um ein Wahlrecht handelt), oder man entnimmt es zum steuerpflichtigen Teilwert ins Privatvermögen.
Während nach alter Rechtslage beide Bedingungen kumulativ erfüllt sein mussten (Wert und Flächenanteil), genügt nunmehr die Erfüllung einer der beiden Voraussetzungen.
Zu beachten ist zudem die neue Regelung des § 8 Satz 2 EStDV. Danach sind Aufwendungen, die mit dem betreffenden Grundstücksteil im Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn der Grundstücksteil trotz betrieblicher Nutzung im Privatvermögen verbleibt. Es können lediglich laufende Kosten sowie ggf. die Homeoffice-Pauschale berücksichtigt werden. Eine Abschreibung ist ebenfalls ausgeschlossen.
Während § 8 Satz 1 EStDV in allen offenen Fällen anzuwenden ist, gilt § 8 Satz 2 EStDV erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2025 beginnen (vgl. § 84 Abs. 1d EStDV).
3. Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden
Das neue BMF-Schreiben vom 26.01.2026 IV C 1 (S 2253/00082/001/064) beschäftigt sich mit der Abgrenzung von Erstattungsaufwand, Anschaffungskosten, Herstellungskosten und anschaffungsnahen Herstellungskosten. Dieses BMF-Schreiben ersetzt die bisherigen Schreiben aus dem Jahr 2003 sowie aus dem Jahr 2017.
Im neuen Schreiben wird insbesondere den technischen Entwicklungen im Gebäudesektor Rechnung getragen. Hierzu zählen unter anderem die Installation einer Wärmepumpe oder PV-Anlage sowie die Verbesserung der Wärmedämmung von Gebäuden.
4. Vermietung an Lebenspartner – kein Steuersparmodell
Die Vermietung eines Wohngebäudes an den eigenen Lebenspartner, für die Mieteinnahmen erzielt werden, ist steuerlich grundsätzlich nicht anzuerkennen. Dies gilt auch für nicht verheiratete Paare. Die Untervermietung bspw. von einem Büro für den Gewerbebetrieb eines Lebenspartners fällt nicht unter diese Regelung.
Die gezahlte Miete wird in der Regel als Beitrag zur gemeinsamen Haushaltsführung gewertet und stellt daher keine steuerlich relevanten Einnahmen dar. Im Ergebnis können somit weder Einkünfte angesetzt noch entsprechende Aufwendungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Ein steuerlicher Vorteil lässt sich durch eine solche Gestaltung daher nicht erzielen.
5. Gewerkschaftsbeiträge zusätzlich zum Werbungskosten-Pauschbetrag
Ab dem Veranlagungszeitraum 2026 werden Beitragszahlungen an Gewerkschaften i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 EStG neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag i.H.v. 1.230,00 €, dem Pauschbetrag bei Versorgungsbezügen von 102,00 € und den Pauschbetrag bei sonstigen Einkünften von ebenfalls 102,00 € zusätzlich gewährt.
So kann beispielsweise ein Gewerkschaftsmitglied seinen Mitgliedsbeitrag von 300,00 € zusätzlich zum Werbungskostenpauschbetrag geltend machen und somit einen Werbungskostenabzug von 1.530,00 € in Anspruch nehmen.