Newsletter April 2025

Aktuelles – Steuerliche Informationen

1. Verluste aus Termingeschäften

Verluste aus Termingeschäften konnten seit dem Veranlagungszeitraum 2021 nur in Höhe von 20.000 Euro jährlich mit Gewinnen aus Termingeschäften ausgeglichen werden.

Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde diese Regelung wieder aufgehoben. Verluste aus Termingeschäften können nun wieder in voller Höhe mit allen Kapitaleinkünften aus allen Anlageklassen verrechnet werden.

Die gesetzliche Änderung gilt in allen offenen Fällen und damit gegebenenfalls auch rückwirkend. Wurden Steuerbescheide der Vorjahre z. B. hinsichtlich der Verluste vorläufig festgesetzt oder mit Einspruch angefochten, kann eine Verrechnung auch rückwirkend erreicht werden.

2. Keine E-Rechnungsausstellungspflicht für Kleinunternehmer

Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG sind gemäß § 34a UStDV nicht dazu verpflichtet – auch nach Ablauf der Übergangsregelungen – eine E-Rechnung auszustellen. Stattdessen können sie weiterhin Papier- oder PDF-Rechnungen verwenden.

Dennoch müssen sie seit dem 01.01.2025 eingehende E-Rechnungen empfangen und lesbar machen können.

3. Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Leibrenten

Das Bundesfinanzministerium hat am 10.03.2025 zwei Schreiben zur Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung veröffentlicht.

Hintergrund sind zwei Urteile des BFH vom 19.05.2021 zur möglichen „Doppelbesteuerung“. Die gegen diese Urteile eingelegten Verfassungsbeschwerden wurden vom Bundesverfassungsgericht am 07.11.2023 nicht zur Entscheidung angenommen.

Externe Gutachten bestätigen, dass die Besteuerung verfassungsgemäß ist. Seit dem 10.03.2025 werden Einkommensteuerbescheide daher nicht mehr vorläufig festgesetzt. Wer sich gegen eine mögliche Doppelbesteuerung wehren möchte, muss aktiv Einspruch einlegen. Eine Verfahrensruhe (§ 363 Abs. 2 AO) ist im Einzelfall zu prüfen.

4. Forschungszulage für Unternehmen

Die Forschungszulage ist eine steuerliche Förderung für F&E-Aktivitäten – besonders attraktiv für kleine und mittlere Unternehmen.

Nach positiver Prüfung durch die BSFZ kann beim Finanzamt ein Antrag auf Forschungszulage gestellt werden. Förderfähig sind u. a. Personal- und Auftragsforschungskosten. Der Fördersatz beträgt 25 %, in Einzelfällen bis zu 35 %.

Die Forschungszulage ist steuerfrei und wird nicht auf Ertragsteuern angerechnet.

Wenn Sie Forschungsprojekte planen, sprechen Sie uns gern an!