Dadurch, dass rückwirkend ab dem 01.01.2024 bei der Ermittlung der Vorsorgepauschale die Beitragsabschläge ab dem zweiten Kind in der Pflegeversicherung berücksichtigt werden, kann es zu Korrekturen beim Lohnsteuerabzug kommen. Eine Korrektur erfolgt nur bei Abrechnung nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen und wenn mindestens zwei berücksichtigungsfähige Kinder (unter 25 Jahre) vorhanden sind. Die Abrechnung erfolgt in der Regel mit den Löhnen April 2024 mit Korrektur der bisherigen Abrechnungen 2024.
Zusammenfassung wichtiger Änderungen:
Pauschbetrag für Berufskraftfahrer, die im Fahrzeug übernachten, wird ab dem 01.01.2024 auf 9 € (bisher 8 €) angehoben.
Geschenke an Dritte (Nichtarbeitnehmer) ab dem 01.01.2024 abzugsfähig bis 50 € (bisher 35 €) pro Person pro Jahr.
Degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bei Anschaffung von 01.04.2024 bis 31.12.2024 möglich, Prozentsatz darf höchstens das Zweifache der linearen AfA, maximal 20 % betragen.
Degressive Wohngebäudeabschreibung bei Bau oder Kaufvertrag in der Zeit von 01.10.2023 bis 30.09.2029 in Höhe von 5 %, wenn selbst hergestellt oder im Fertigstellungsjahr angeschafft (in dieser Zeit aber keine außergewöhnliche AfA), Wechsel zur linearen AfA möglich.
Sonderabschreibung bis zu insgesamt 40 % (bisher 20 %) für selbständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter in den ersten 5 Jahren bei Betrieben mit einem Gewinn (laut Steuerbilanz) bis maximal 200.000 €.
Ab 2024 Anhebung der Buchführungspflichtgrenzen für gewerbliche Unternehmer und Land- und Forstwirte:
Gesamtumsatz mehr als 800.000 € (bisher 600.000 €)
ODER
Gewinn mehr als 80.000 € (bisher 60.000 €)
Möglichkeit der Umsatzbesteuerung nach vereinnahmten Entgelten ab dem 01.01.2024 nur bei Umsatz bis maximal 800.000 € (bisher 600.000 €).
Ab dem 01.01.2024 sind umsatzsteuerliche Kleinunternehmer grundsätzlich von der Abgabe jährlicher Umsatzsteuererklärungen befreit, soweit das Finanzamt nicht zur Abgabe auffordert. Ausgenommen sind außerdem Kleinunternehmer mit innergemeinschaftlichen Umsätzen.
ACHTUNG:
Nicht beschlossen wurde die Erhöhung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen. Es bleibt bei 14 € bei Abwesenheit von mehr als 8 Stunden bzw. am An- und Abreisetag und bei 28 € bei Abwesenheit von 24 Stunden.
Ebenfalls gleichbleibend ist der Freibetrag für Arbeitnehmer anlässlich einer Betriebsveranstaltung. Dieser beträgt 110 € pro Arbeitnehmer pro Veranstaltung und ist auf maximal zwei Veranstaltungen pro Jahr anwendbar.
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