Fristen für die Abgabe von Steuererklärungen für 2018 auf den 31.7.2019 verlängert

Der Unternehmer sollte bzw. muss bis zu diesem Zeitpunkt eine Zuordnungsentscheidung gegenüber dem Finanzamt dokumentieren und hierbei klar und deutlich darlegen, ob der Gegenstand (auch Grundstücke) dem Unternehmensvermögen in vollem Umfang teilweise oder auch überhaupt nicht zugeordnet wird. Die Zuordnungsentscheidung ist im Zeitpunkt des Leistungsbezuges vorzunehmen und betrifft demnach alle Gegenstände, die im Kalenderjahr/Wirtschaftsjahr 2018 angeschafft wurden.

Gibt der Unternehmer monatliche oder vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldungen ab, hätte die Zuordnungsentscheidung bereits im Rahmen der Voranmeldungen erfolgen müssen (im Monat oder Quartal des Leistungsbezugs). Sollte dies nicht erfolgt sein oder handelt es sich bei dem Unternehmer um einen Jahreszahler (Voranmeldungszeitraum = Kalenderjahr) sollte die Zuordnungsentscheidung in einem separaten Schreiben gegenüber dem Finanzamt dokumentiert werden, damit der Vorsteuerabzug nicht verloren geht.
Die Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung 2018 nach dem 31.7. und bis spätestens 31.12.2019 reicht nicht aus, um diese Ausschlussfrist zu umgehen. Auch haben Fristverlängerungen, die vom Finanzamt für die Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung 2018 gewährt wurden keinen Einfluss auf die Frist. Als Ausschlussfrist ist diese nicht verlängerbar.


Praxis-Beispiel: Der Unternehmer U erwirbt in 2018 einen PKW, den er sowohl für berufliche als auch private Zwecke nutzt. U ist nicht dazu verpflichtet, unterjährig Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen. Um den Vorsteuerabzug in vollem Umfang in Anspruch nehmen zu können, muss U seinem Finanzamt gegenüber schriftlich bis zum 31.7.2019 erklären, dass er den PKW seinem Unternehmensvermögen zuordnet. Diese Erklärung sollte außerdem Angaben zum Umfang der unternehmerischen Nutzung enthalten.

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