Ein Arbeitnehmer verliert seinen Jahresurlaub nicht automatisch deshalb, weil er keinen Urlaub beantragt hat.

Aktueller Hinweis aus dem Arbeitsrecht von Herrn Rechtsanwalt Tobias Gräfe

Seit Inkrafttreten des Bundesurlaubsgesetzes am 8.01.1963 war es ständiges Grundprinzip des deutschen Urlaubsrechts: Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr genommen werden (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG), sonst verfällt er. Nur im Ausnahmefall, nämlich wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen, konnte der Urlaubsanspruch auf das Folgejahr übertragen werden (§ 7 Abs. 3 Satz 2 BurlG). Aber auch dann verfällt der Urlaubsanspruch spätestens zum 31.3. des Folgejahres (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG).

Dies gilt nun seit einem Urteil des EuGH am 06.11.2018 nicht mehr:

Ein Arbeitnehmer darf seine erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch deshalb verlieren, weil er keinen Urlaub beantragt hat. Die Ansprüche können nur untergehen, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass der Arbeitnehmer aus freien Stücken und in voller Kenntnis der Sachlage darauf verzichtet hat, seinen Jahresurlaub zu nehmen, nachdem er in die Lage versetzt worden war, seinen Urlaub tatsächlich rechtzeitig nehmen zu können (EuGH 6.11.2018, C-619/16 u. C-684/16).

Arbeitgeber sollten daher alle Arbeitnehmer mit einigem zeitlichen Vorlauf vor Jahresende förmlich auffordern, ihren Resturlaub zu nehmen und sie gleichzeitig über die Möglichkeit eines Verfalles belehren. Eine solche Belehrung könnte beispielsweise durch Rundschreiben an alle Mitarbeiter geschehen, dessen Kenntnisnahme dann jedoch durch die Mitarbeiter durch Unterschrift bestätigt werden müsste. Oder aber die Belehrung wird einer Gehaltsabrechnung beigefügt. Nachdem die Belehrung jedoch so rechtzeitig erfolgen muss, dass der Mitarbeiter faktisch noch Zeit hat, den Urlaub einzubringen, dürfte wohl hier höchstens die Abrechnung für Oktober, spätestens November in Betracht kommen.

Denn dann würden Urlaubsansprüche wohl verfallen, wenn Arbeitnehmer sie trotz Aufforderung und Belehrung nicht nehmen.“

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