Unterhaltsleistungen nur für den laufenden Lebensbedarf abziehbar

Hat eine Person, für die Sie kein Kindergeld bekommen, Ihnen gegenüber einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch und ist sowohl einkommens- als auch vermögenslos, kann man eine laufende Unterhaltsleistung als außergewöhnliche Belastung steuermindernd gelten machen.

Mit seinem Urteil VI R 35/16 vom 25.04.2018 hat der Bundesfinanzhof bestätigt, dass nur solche Unterhaltsleistungen abziehbar sind, welche bestimmt und geeignet sind den laufenden Lebensbedarf des Unterhaltsempfängers zu dienen. Im Urteilsfall wurde der Jahresunterhalt in einer Summe im Dezember geleistet. Daraufhin hat der Bundesfinanzhof den abziehbaren Unterhalt nur in Höhe von 1/12 anerkannt.

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