Der Umlagesatz zur U2 ermäßigt sich ab 1. Juni 2019 von 0,24 Prozent auf 0,19 Prozent des Arbeitsentgelts. Der Erstattungssatz beträgt unverändert 100 Prozent.
Die Teilnahme am "Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft (U2)" ist für alle Arbeitgeber unabhängig von der Betriebsgröße verpflichtend. Einer förmlichen Feststellung über die Teilnahme wie am U1-Verfahren durch die Krankenkasse bedarf es nicht. Die Arbeitgeber werden durch das Ausgleichsverfahren vor hohen Belastungen aufgrund des durch Mutterschaft bedingten Ausfalls von Arbeitnehmerinnen geschützt.
Der Umlagesatz zur U2 ermäßigt sich ab 1. Juni 2019 von 0,24 Prozent auf 0,19 Prozent des Arbeitsentgelts. Der Erstattungssatz beträgt unverändert 100 Prozent.
Im Rahmen des U2-Ausgleichsverfahrens ergibt sich für Arbeitgeber ein Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen, die ihnen durch Zahlung des Arbeitsentgelts für die Dauer von Beschäftigungsverboten während der Schwangerschaft bzw. durch die Zahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld während der Schutzfristen entstehen. Arbeitgebern werden auf Antrag:
- der Mutterschutzlohn für die Zeit des Beschäftigungsverbots bis zum Beginn der Schutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz zuzüglich der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge und
- der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld für die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung
erstattet. Die Anträge werden elektronisch durch systemgeprüfte Entgeltabrechnungsprogramme übermittelt. Für Privathaushalte, die Minijobber beschäftigen, wird ein verkürztes Antragsverfahren angeboten.
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