ist seit dem 01.01.2019 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn steuerfrei.

Gemäß § 3 Nr. 37 EStG sind seit dem 01.01.2019 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Vorteile vom Arbeitgeber für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrades, das kein Kraftfahrzeug ist, steuerfrei.

Wenn das Fahrrad nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird, gilt folgendes:
Die Bewertung der privaten Nutzung erfolgt mit pauschal 1% der auf volle 100 € abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers einschließlich Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Diese Bewertung gilt für alle Fahrräder, deren erstmalige Überlassung vor dem 01.01.2019 erfolgt ist oder nach dem 01.01.2022 erfolgen wird.

Für Fahrräder deren erstmalige Überlassung zwischen dem 01.01.2019 und dem 01.01.2022 erfolgt, beträgt der monatliche geldwerte Vorteil der privaten Nutzung 1% der auf volle 100 € abgerundeten halbierten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme inklusive Umsatzsteuer. Es ist der Zeitpunkt der erstmaligen Überlassung an den Mitarbeiter maßgebend und nicht der Zeitpunkt an dem der Arbeitgeber das Fahrrad angeschafft oder geleast hat.

Im Falle der Fahrradüberlassung vor dem 01.01.2019 oder nach dem 01.01.2022 findet die 0,5%-Regelung keine Anwendung.
Nicht begünstigt sind Fahrräder, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug angesehen werden. Hierunter fallen unter anderem Elektrofahrräder deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt.

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