Keine Steuerpflicht für Veräußerungsgewinn einer nach Eigennutzung kurzzeitig vermieteten Eigentumswohnung

Das FG Stuttgart hat mit Urteil vom 07.12.2018 (Az. 13 K 289/17) entschieden, dass der Gewinn aus der Veräußerung einer nach langjähriger Eigennutzung kurzfristig vermieteten Eigentumswohnung innerhalb von zehn Jahren seit dem Erwerb nicht steuerpflichtig ist.

Im vorliegenden Fall wurde die Wohnung im Jahr 2006 erworben und bis April 2014 durchgehend zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Von Mai bis Dezember 2014 wurde die Wohnung vermietet, bevor sie am 17.12.2014 notariell veräußert wurde.

Das FG Stuttgart folgt der Auffassung des beklagten Finanzamts nicht, dass ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn zu ermitteln sei. Nach Auffassung des FG fordert § 23 (1) S. 1 Nr. 1 S. 3 2. Alternative EStG „keine Ausschließlichkeit der Eigennutzung“. Es genüge eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren. Dies müsse, mit Ausnahme des mittleren Kalenderjahres, nicht während des gesamten Kalenderjahres vorgelegen haben. Es genüge unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BFH ein zusammenhängender Zeitraum der Eigennutzung, der sich über drei Kalenderjahre erstrecke.

Das Finanzamt legte hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde ein (Az. BFH IX B 28/19). Dieses Urteil des FG Stuttgart ist daher noch nicht rechtskräftig.

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