Das Gesetzespaket mit den Steueränderungen ab 2019 wurde vom Bundesrat am 23.11.2018 verabschiedet

Das Gesetzespaket mit den Steueränderungen ab 2019 wurde vom Bundesrat am 23.11.2018 verabschiedet. Einige interessante Änderungen hieraus möchten wir Ihnen hier kurz vorstellen:

Steuerfreies Job Ticket wieder eingeführt
Arbeitgeberleistungen für
-    Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstäte mit öffentlichen Verkehrsmitteln
-    Private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr
können ab dem 01. Januar 2019 lohn- und sozialversicherungsfrei an Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen oder als Sachbezug gewährt werden. Die Leistungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden (keine Entgeltumwandlung).
Die steuerfreien Arbeitgeberleistungen mindern die abzugsfähigen Werbungskosten für die Fahrten zur Arbeit.

Privatnutzung von betrieblichen Fahrrädern für Unternehmer und Arbeitnehmer steuerfrei
Die Gestellung eines Fahrrades (mit und ohne Elektromotor bis 25 km/h Höchstgeschwindigkeit) durch den Arbeitgeber ist ab dem 01.01.2019 lohn- und sozialversicherungsfrei an Arbeitnehmer  möglich.
Die Privatnutzung eines betrieblichen Fahrrads durch den Unternehmer muss ab 2019 ebenfalls nicht mehr als Privatentnahme versteuert werden.

Änderung bei der steuerlichen Behandlung von Gutscheinen bei der Umsatzsteuer
Mit dem JStG 2018 wird nun die "Gutschein-Richtlinie" der EU in nationales Recht umgesetzt und damit zugleich erstmals gesetzliche Regelungen zur steuerlichen Beurteilung von Gutscheinen eingeführt.
Darin werden "Gutscheine" in "Einzweck-Gutscheine" und "Mehrzweck-Gutscheine" unterteilt und erstmals definiert.  
Ein Gutschein ist ein Instrument, bei dem die Verpflichtung besteht, es als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen. Der somit erstmalig legal definierte umsatzsteuerliche Gutschein soll in zwei unterschiedliche Kategorien unterteilt werden. Sie dienen der Bestimmung des Zeitpunkts der Steuerentstehung.

1. "Einzweck-Gutschein"
In § 3 Abs. 14 Satz 1 UStG-E wird ein "Einzweck-Gutschein" definiert. Solch ein Gutschein ist demnach ein Gutschein, bei dem bereits bei Ausstellung alle Informationen vorliegen, die benötigt werden, um die umsatzsteuerliche Behandlung der zugrundeliegenden Umsätze mit Sicherheit zu bestimmen. Die Leistung wird auf dem Gutschein hinreichend genau bezeichnet.
Hier erfolgt die Besteuerung bereits im Zeitpunkt der Ausgabe bzw. Übertragung des Gutscheins.
Beispiel:    Gutschein für Haareschneiden im Salon Müller im Wert von 20 €

2. "Mehrzweck-Gutschein"
Er zeichnet sich dadurch aus, dass im Zeitpunkt der Ausstellung gerade nicht alle Informationen für eine zuverlässige Bestimmung der Umsatzsteuer vorliegen (§ 3 Abs. 15 Satz 1 UStG-E). Die Besteuerung erfolgt erst, wenn die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung erbracht wird.
Beispiel:    Gutschein für Waren und Dienstleistungen der Firma Müller  im Wert von 20 €
Erstmalige Anwendung: Die neuen Regelungen sollen erstmals auf Gutscheine anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2018 ausgestellt werden (§ 27 Abs. 23 UStG).

Stärkung und steuerliche Entlastung der Familien

Erhöhung des Kindergelds
Ab dem Monat Juli 2019 wird für jedes Kind 10 EUR mehr Kindergeld ausgezahlt werden.
                                   bis 30.6.2019      ab 1.7.2019
Erstes Kind                      194 EUR           204 EUR
Zweites Kind                    194 EUR          204 EUR
Drittes Kind                      200 EUR          210 EUR
Jedes weiteres Kind        225 EUR          235 EUR

Entlastungen bei der Einkommensteuer
Der Kinderfreibetrag wird für das Jahr 2019 für jeden Elternteil auf 2.490 EUR (insgesamt 4.980 EUR, mit Betreuungsfreibetrag 7.620 EUR) erhöht. Die steuerliche Entlastungswirkung der Erhöhung des Kinderfreibetrags um jeweils 96 EUR (insgesamt 192 EUR) entspricht dem Jahresbetrag der Kindergelderhöhung (60 EUR).

Für den VZ 2020 wird der Kinderfreibetrag erneut erhöht, um der Kindergelderhöhung zu entsprechen, die sich im Jahr 2020 mit insgesamt 120 EUR pro Kind erstmals auf das gesamte Jahr auswirkt. Der Kinderfreibetrag wird dann für jeden Elternteil auf 2.586 EUR (insgesamt 5.172 EUR, mit Betreuungsfreibetrag 7.812 EUR) erhöht.

Der Grundfreibetrag wird von 9.000 auf 9.168 EUR (2019) und 9.408 EUR (2020) steigen, ebenso wie der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen. Um der "kalten Progression" zu begegnen, werden die Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die VZ 2019 (1,84 %) und 2020 (1.95 %) nach rechts verschoben.

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