Zum Jahreswechsel 2018/2019 gab es wieder Änderungen im Bereich der Lohnbuchhaltung. Hier die wichtigsten Neuerungen:

 

Beitragsbemessungsgrenzen:                           jährlich           monatlich
Rentenversicherung/Arbeitslosenversicherung  80.400,00 €    6.700,00 €
Krankenversicherung/Pflegeversicherung          54.450,00 €    4.537,50 €
Jahresarbeitsentgeltgrenze allgemein                60.750,00 €    5.062,50 €
 

Beitragssätze:
Krankenversicherung allgemein                      14,60 %
zzgl. kassenindividueller Zusatzbeitrag
•Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung werden wieder in gleichem Maße von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur Entlastung der Beschäftigten getragen (paritätische Finanzierung)
 Pflegeversicherung                                          3,05 %
•Zuschlag für Kinderlose                                   0,25 %
Rentenversicherung                                        18,60 %
Arbeitslosenversicherung                                  2,50 %
Insolvenzgeldumlage                                         0,06 %
Künstlersozialabgabe                                          4,2 %

 

Anhebung Grundfreibetrag und Kinderfreibeträge
zum 01.01.2019
                                      von        um          auf
Grundfreibetrag    9.000,00 €   168,00 €   9.168,00 €
Kinderfreibetrag   7.428,00 €   192,00 €    7.620,00 €

Ab Juli 2019 Kindergeld für das
1. und 2. Kind je           194,00 €     10,00 €    204,00 €
3. Kind                          200,00 €     10,00 €    210,00 €
4. Kind und weitere je  225,00 €     10,00 €    235,00 €

 

Neuer Mindestlohn ab 01.01.2019

Der Mindestlohn steigt zum 01. Januar auf 9,19 Euro. Besondere Aufmerksamkeit ist in diesem Zusammenhang den geringfügig Beschäftigten zu widmen. Auch hier gilt ab 01.01.2019 der neue Wert von 9,19 Euro. So konnten bei einem Mindestlohn von 8,84 Euro bisher maximal 50,90 Stunden im Monat gearbeitet werden. Künftig wird bereits bei einer maximalen Arbeitszeit von 48,97 Stunden (9,19 Euro x 48,97 Stunden = 450,03 Euro) die Geringfügigkeitsgrenze überschritten. Eine neue versicherungsrechtliche Beurteilung insbesondere bei Minijobbern ist erforderlich.

 

Entsendung ins Ausland – Maschinelles A1-Verfahren

Werden Mitarbeiter für Ihren Arbeitgeber im Ausland tätig, gelten unter bestimmten Voraussetzungen die deutschen Sozialversicherungsvorschriften weiter, die sogenannte Ausstrahlung. Ob die Voraussetzungen dafür vorliegen, prüft der Arbeitgeber ggfs. nach Rücksprache mit der zuständigen Krankenkasse.

Handelt es sich z.B. um eine Entsendung in die EU-/ EWR-Mitgliedsstaaten oder die Schweiz, stellt die Krankenkasse eine sogenannte A1-Bescheinigung als Entsendebescheinigung aus. Diese Bescheinigung muss vor Antritt der dienstlichen Reise bei der Krankenkasse des Arbeitnehmers beantragt werden.

Seit dem 01.01.2018 konnten Arbeitgeber bereits die Anträge auf Erstellung von A1- Bescheinigungen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung elektronisch an die Krankenkasse übermitteln.
Zum 01.01.2019 sollte das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 für die Arbeitgeber verpflichtend sein. Papieranträge sollten nicht mehr über den 31.12.2018 hinaus angenommen werden. Die Erfahrungen haben jedoch gezeigt, dass die Arbeitgeber und Softwarehersteller noch etwas Zeit benötigen. Deshalb ist  in begründeten Ausnahmefällen noch bis zum 30.06.2019 ein papiergebundener Antrag einer A1-Bescheinigung möglich.

 

Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG)

Zum 01.01.2018 wurde die betriebliche Altersvorsorge (bAV) in wesentlichen Teilen durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) reformiert. Einige Inhalte des BRSG treten zeitversetzt erst zum 01.01.2019 bzw. 01.01.2022 in Kraft. Die Reform der bAV betrifft sowohl das Steuer- als auch das Sozialversicherungsrecht.

•Arbeitgeberzuschuss ab 2019 bei Entgeltumwandlung
Bei einer Entgeltumwandlung zugunsten einer betrieblichen Altersvorsorge (Pensionsfonds, Pensionskasse oder eine Direktversicherung) hat der Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe von 15 Prozent des umgewandelten betragsfreien Entgelts zu leisten.

Diese verpflichtende Regelung gilt für alle ab 01.01.2019 abgeschlossenen Entgeltumwandlungsvereinbarungen. Für bereits bestehende Vereinbarungen greift der Arbeitgeberzuschuss erst ab 01.01.2022.
Der Arbeitgeberzuschuss ist steuer- und beitragsfrei.

•Durch eine weitere Gesetzesänderung besteht nun in vielen Fällen ein Wahlrecht zwischen vollständiger Steuerbefreiung und Pauschalbesteuerung (mit darüber hinaus verbleibender Steuerbefreiung) bei Verträgen mit der früheren Pauschalierung nach §40b EStG a.F.
Die Besteuerung in der Ansparphase hat Auswirkung auf die spätere Besteuerung in der Auszahlungsphase. Die Pauschalbesteuerung führt in der Auszahlungsphase regelmäßig zu einer geringeren Steuerbelastung.
Damit die Pauschalierung nach § 40b EStG a.F. weiterhin durchgeführt werden kann, muss der Arbeitnehmer z.B. bei einem Arbeitgeberwechsel seinem neuen Arbeitgeber den Nachweis erbringen, dass mindestens 1 Beitrag vor dem 01.01.2018 in einer Direktversicherung oder Pensionskasse pauschal mit 20% versteuert wurde.

 

Steuervorteile für E-Autos

Das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften sieht vor, dass bei der pauschalen Dienstwagenbesteuerung für E-Autos (Elektro-, Hybridelektro- und Brennstofffahrzeuge) anstelle der sogenannten Ein-Prozent-Regelung für Privatfahrten und der Zuschlagsregelungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte für eine Erprobungszeit von drei Jahren ein reduzierter Satz von 0,50 Prozent des Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs zuzüglich der Sonderausstattungskosten als Bemessungsgrundlage gelten. Gleiches soll bei der individuellen Nutzungswertermittlung (Fahrtenbuch) gelten. Diese Regelung gilt für E-Dienstwagen, die im Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2021 angeschafft werden.

 

Gleitzone wird zur Entgeltzone im Übergangsbereich ab dem 01.07.2019

Ab dem 01.07.2019 wird aus dem Gleitzonenbereich der sozialversicherungsrechtliche Übergangsbereich (Midijob) mit folgenden Änderungen:
•gilt für Einkommen von 450,01 Euro bis 1.300,00 Euro (bisher bis 850,00 Euro)
•führt nicht zu geringeren Rentenansprüchen
Beschäftigungen im Übergangsbereich mit einem Entgelt von 450,01 Euro bis 1.300,00 Euro sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitnehmer erwirbt Rentenansprüche aus seinem tatsächlichen Arbeitsentgelt. Die reduzierten Beiträge führen ab 01.07.2019 nicht mehr zu einem geringeren Rentenanspruch. Eine Verzichtserklärung des Arbeitnehmers zur  Nichtanwendung der Gleitzone ist nicht mehr erforderlich. Die Regelungen zum Übergangsbereich gelten auch für die Arbeitnehmer, die bisher auf die Anwendung der Gleitzone in der Rentenversicherung verzichtet haben. Die erteilten Verzichtserklärungen verlieren ab dem 01.07.2019 ihre Wirkung.
Sie sind jedoch für Prüfungszwecke aufzubewahren!

 

Aufmerksamkeiten an Geschäftsfreunde und deren Arbeitnehmer

Geschenke die Geschäftsfreunde und deren Arbeitnehmer aus persönlichem Anlass (z.B. Geburtstag, Hochzeit, Geburt eines Kindes, nicht: Weihnachten, Ostern) erhalten und deren Wert 60 Euro pro Anlass nicht übersteigen, bleiben als Aufmerksamkeiten lohnsteuerfrei. Dementsprechend bleiben Sie auch bei der Pauschalbesteuerung nach §37b Abs. 1 EStG von Sachzuwendungen außer Ansatz.
Es ist zu empfehlen den Anlass auf dem Beleg oder auf dem Nachweis der beschenkten Personen zu vermerken und für die Vorlage bei einer Prüfung aufzubewahren.
Der Betriebsausgabenabzug ist jedoch nur möglich, wenn der Wert der Zuwendung 35 Euro nicht übersteigt (nur bei Zuwendungen an Dritte).

 

Steuerfreiheit für Fahrtkostenzuschüsse und Jobtickets

Ein Fahrtkostenzuschuss für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln bzw. die Überlassung verbilligter oder unentgeltlicher Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel (sogenannte Jobtickets) sind ab 2019 steuerfrei, wenn diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn durch den Arbeitgeber bezahlt werden.
Steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers kommen nur in Betracht, wenn der Arbeitnehmer nachweist, dass er für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte öffentliche Verkehrsmittel benutzt hat. Auch die Höhe der Aufwendungen ist zu belegen. Der Arbeitnehmer sollte dem Lohnbüro also die entsprechenden Fahrausweise vorlegen. Nicht erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer regelmäßig öffentliche Verkehrsmittel benutzt.

Steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers kommen nur in Betracht, wenn der Arbeitnehmer nachweist, dass er für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte öffentliche Verkehrsmittel benutzt hat. Auch die Höhe der Aufwendungen ist zu belegen. Der Arbeitnehmer sollte dem Lohnbüro also die entsprechenden Fahrausweise vorlegen.

 

 

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