Wird einem Ehegatten im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses ein Dienstwagen zur unbeschränkten und selbstbeteiligungsfreien Privatnutzung überlassen, ist dies nicht fremdüblich.

Grundsätzlich müssen Verträge zwischen nahen Angehörigen dem Fremdvergleich entsprechen, damit sie steuerlich anerkannt werden. Hintergrund ist dabei, dass zwischen Angehörigen in der Regel kein Interessengegensatz existiert, weshalb die Gefahr des Gestaltungsmissbrauchs besteht. Diesem Grundsatz folgend steht die Überlassung eines Firmenfahrzeugs zur privaten Verwendung an einen Arbeitnehmer-Ehegatten der steuerlichen Anerkennung zunächst nicht entgegen. Es muss jedoch vorausgesetzt werden, dass die Vertragsbedingungen im Einzelfall fremdüblich ausgestaltet sind.

Die Beurteilung der Fremdüblichkeit wird aus Sicht des Arbeitgebers vorgenommen. Hierbei wird der tatsächliche Kostenaufwand des Pkws mit der Arbeitsleistung des Minijobbers verglichen. Nun ist der Kostenaufwand für die Pkw-Gestellung regelmäßig nicht kalkulierbar. Die Gesamtvergütung, die der Arbeitgeber an seinen geringfügig Beschäftigten zu leisten hat, kann sich unverhältnismäßig erhöhen, sodass sich die Pkw-Überlassung wirtschaftlich nicht mehr trägt. Ein solches Vertragsverhältnis würde ein Arbeitgeber mit einem fremden Dritten aus diesem Grund nicht abschließen. Fremdüblichkeit wäre lediglich dann gegeben, wenn der Arbeitgeber sein Kostenrisiko eingrenzt, indem er dem Arbeitnehmer bspw. Nutzungsbeschränkungen auferlegt oder in an den Kosten beteiligt.

Die Empfehlung nach dieser Rechtsprechung kann daher nur lauten, auf eine uneingeschränkte und unbegrenzte Privatnutzung des dienstlichen Pkw im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses mit nahen Angehörigen zu verzichten.

Haben Sie mit einem nahen Angehörigen ein geringfügiges Arbeitsverhältnis und gestatten diesem die private Nutzung eines Pkws? Dann nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf. Wir prüfen gerne die bestehenden Vertragsbedingungen.

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