Vortrag von Peter Rosenbauer zur Gefahr der Scheinselbständigkeit
Vortrag: Scheinselbständigkeit - Die Gefahr mit Subunternehmern
Am Donnerstag, den 16 Februar 2017 gab Herr Peter Rosenbauer Einblicke in das Risiko Scheinselbständigkeit.
Als Einführung in das Thema zeigte Peter Rosenbauer, welche Kriterien eine Rolle spielen, wenn man einen Selbständigen in der Art und Weise beauftragen, dass dieser Auftragsverhältnis aus Sicht der Sozialversicherung eher einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gleicht. Dabei spielen eigenes Risiko, eigenes Auftreten am Markt, die Art und Weise, wie man in einen Betrieb eingebunden ist eine große Rolle. Leider kann man aber nicht pauschal sagen, mit Erfüllen dieser und jener Kriterien ist man garantiert kein Scheinselbständiger, oder eben schon. Es ist immer eine Einzelfallentscheidung für die jeweilige Konstellation zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.
Grundlegend kann man aber schon eine Richtung vermuten, wenn man sich das Auftragsverhältnis objektiv betrachtet. Sollte das nicht 100 %ig möglich sein, sollte man zur Absicherung auf jeden Fall eine sozialversicherungsrechtliche Statusfeststellung bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen. Dieser Status ist dann, so lange sich an den Grundlagen nichts ändert, Rechtsverbindlich für dieses Auftragsverhältnis.
Nach der Einstufung zeigte Peter Rosenbauer, was bei der Entdeckung einer Scheinselbständigkeit durch die Sozialversicherung passieren kann. Nachträgliche Beiträge, die je nach Art der Vorgehensweise für 5 bis 30 Jahre nachberechnet werden können. Dazu kommen je nach Fall noch Zinsen. Bei einem Auftragsvolumen von 2.500,00 € pro Monat, so Rosenbauer, ergäbe sich bei einer rückwirkenden Verbeitragung von NUR 5 Jahren eine Nachzahlung von über 115.000,00 €. Das Ganze schuldet der Auftraggeber / Arbeitgeber. Schon so eine Nachzahlung kann für einen Betrieb existenzgefährdend sein.
Und als ob das noch nicht genug gewesen wäre, zeige Peter Rosenbauer dann noch das persönliche Haftungsrisiko von Leitenden Angestellte bzw. Geschäftsführern bei fehlenden ComPliance- Richtlinien in der Firma. Grundtenor: Ein Geschäftsführer, der in seiner Firma den Umgang mit möglichen Scheinselbständigen in Form eines vorgegebenen Prüfverfahrens nicht geregelt hat, haftet bei einer Aufdeckung privat mit.
Im Anschluss an den Vortrag beantwortete Peter Rosenbauer noch viele Einzelfragen der durchaus besorgten Teilnehmer. Die Art der Fragen zeigte, wie sehr das Risiko einer aufgedeckten Scheinselbständigkeit unterschätzt wurde.
Weitere Fragen zur Scheinselbständigkeit beantworten Ihnen gerne die Geschäftsführung von Lorenz & Kollegen, unser Kooperationspartner Gräfe & Linder Rechtsanwälte und Herr Peter Rosenbauer.
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