Die Obergrenze der vergünstigten Beitragsbelastung für Arbeitnehmer im Midijob wird von heute 850 Euro zum 1. Juli 2019 auf 1.300 Euro angehoben.
Midijobber zählen zur Gruppe der Geringverdiener. Ihr Arbeitsentgelt ist höher als das eines 450-Euro-Minijobbers, so dass sie voll sozialversicherungspflichtig sind. Der Vorteil eines Midijobs besteht darin, dass bis zu einer festgelegten Verdienstobergrenze verringerte Arbeitnehmerbeiträge gezahlt werden. Das Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) entwickelt die bisherige Gleitzone zu einem sozialversicherungsrechtlichen Übergangsbereich weiter. Zudem wird sichergestellt, dass die reduzierten Rentenversicherungsbeiträge nicht mehr zu geringeren Rentenleistungen führen.
Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der Midijobber ist abhängig vom durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelt. Für diese Feststellung sind bei Beschäftigungsbeginn beziehungsweise bei jeder dauerhaften Änderung in den Verhältnissen alle für die nächsten zwölf Monate mit hinreichender Sicherheit zu erwarten laufenden und einmaligen Einnahmen zu addieren und durch zwölf zu teilen. Dieser Wert muss mindestens 450,01 Euro betragen. In der Konsequenz haben Arbeitgeber mit Inkrafttreten des Gesetzes für die betroffenen Arbeitnehmer eine neue vorausschauende Betrachtung des regelmäßigen Arbeitsentgeltes vorzunehmen. Auf dieser Grundlage ist die Entscheidung zu treffen, ob der Arbeitnehmer künftig mit seinem Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs liegt und insoweit verminderte Beiträge zu zahlen sind.
Die Obergrenze der vergünstigten Beitragsbelastung für Arbeitnehmer im Midijob wird von heute 850 Euro zum 1. Juli 2019 auf 1.300 Euro angehoben. Midijobber erwerben heute geringere Rentenleistungen, weil Rentenversicherungsbeiträge nicht vom tatsächlichen Arbeitsentgelt, sondern von einer fiktiven reduzierten beitragspflichtigen Einnahme gezahlt werden. Um Nachteile zu vermeiden, können Sie aber schriftlich gegenüber ihrem Arbeitgeber erklären, dass sie volle Rentenversicherungsbeiträge nach dem tatsächlichen Entgelt zahlen möchten. Dies ist ab 1. Juli 2019 nicht mehr vorgesehen und auch nicht erforderlich. Die geringere Beitragsbelastung führt dann nicht mehr zu geringeren Rentenleistungen. Vielmehr werden Entgeltpunkte für Beitragszeiten aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich immer aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt ermittelt.
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