Nach aktueller Rechtsprechung muss bei einem Transporter keine private Nutzung versteuert werden
Mit seinem Urteil vom 17.02.2016 hat der Bundesfinanzhof (BFH) erneut entschieden, dass ein Transporter
(hier ein VW Transporter T4)
mit zwei Sitzen und
einer durch eine Metallwand abgetrennten fensterlosen Ladefläche
nicht zur Privatnutzung bestimmt ist. Das Finanzamt ist damit nicht berechtigt, den Ansatz der sog. 1%-Regelung für eine Privatnutzung zu verlangen.
Laut dem BFH gilt das für Fahrzeuge, deren objektive Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmt ist – ebenso wie für LKW und Zugmaschinen (hier ist zu beachten, dass für die Qualifizierung als LKW nicht die Klassifizierung des Kfz-Steuerrechts maßgebend ist).
Auch die Überlegung, dass sich auch ein zweisitziges Fahrzeug grundsätzlich für private Besorgungen einsetzen lässt, führte für den BFH zu keinem anderen Ergebnis.
Dass diese Schlussfolgerung nicht auf einen Zweisitzer mit Sportwagencharakter anzuwenden ist – da dieser nicht für den Lastentransport hergerichtet sei – wurde vom BFH in der Urteilsbegründung ebenfalls klargestellt.
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