Fachvortrag von Peter Rosenbauer am 14.11.2019 zum Handlungsbedarf für Arbeitgeber!

Am Donnerstag den 14. November 2019 informierte uns Herr Peter Rosenbauer über die wesentlichen Veränderungen durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz und welche Arbeitgeberpflichten sich bei einer betrieblichen Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung ergeben. Herr Rosenbauer ist versicherungsmathematischer Sachverständiger und hat sich auf die betriebliche Altersvorsorge spezialisiert. Er steht regelmäßig diversen Unternehmen beratend zur Seite.
Schon seit längerem können Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass künftig bis zu 4% der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersvorsorge verwendet werden.
Ist der Arbeitgeber zu einer Durchführung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse bereit, so ist die betriebliche Altersvorsorge dort durchzuführen. Ansonsten kann der Arbeitnehmer verlangen, dass der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine Direktversicherung abschließt.

Werden nun dem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses Versorgungsleistungen zugesagt, muss der Arbeitgeber diese zugesagten Versorgungsleistungen auch erfüllen. Obwohl sich die Ansprüche des Arbeitnehmers zunächst ausschließlich gegen den externen Versorgungsträger richten, kann es durchaus passieren, wenn dieser nicht mehr „leisten“ kann, dass der Arbeitgeber für die Erfüllung der zugesagten Leistungen einstehen muss.

Aufgrund der Absenkung des Garantie- bzw. Höchstrechnungszinses und weiterer Faktoren wie z.B. die Änderung der Sterbetafeln oder die  Umstellung auf Unisex-Tarife haben sich die bisher zugesagten lebenslangen garantierten Renten stark verringert. Bei den Lebensversicherungsunternehmen wachse die Gefahr, dass die erwirtschafteten Erträge nicht mehr ausreichen um den langfristigen Verpflichtungen nachzukommen. Das ist in der heutigen Situation leider immer häufiger der Fall. Das kann teuer werden!
Deshalb empfahl Herr Rosenbauer beim Abschluss einer betrieblichen Altersvorsorge die Anbieter genau zu prüfen und somit die Haftung durch ein unabhängiges Rating zu minimieren. Bei diesem Rating werden nicht nur die Nettoverzinsungen miteinander verglichen, sondern auch die Abschluss- und Verwaltungskosten der jeweiligen Versicherer.

Außerdem sollte ein Altvertrag vom Vor-Arbeitgeber eines Arbeitnehmers nicht einfach übernommen werden, sondern der neue Arbeitgeber sollte sich lediglich das Deckungskapital des Altvertrages übertragen lassen. Dadurch wird ein neuer Vertrag abgeschlossen und der neue Arbeitgeber wird aus der Haftung des Altvertrages entlassen.

Herr Rosenbauer empfiehlt die Erstellung einer Versorgungsordnung für das eigene Unternehmen. Gruppen- und Sammelkonditionen können meist zu besseren Leistungen führen.
Das Thema war zwar sehr umfangreich. Durch die kurzweiligen Ausführungen von Herrn Rosenbauer jedoch sehr aufschlussreich und informativ. Wir sagen Dankeschön!

 

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