In einer Anfang August vom BFH veröffentlichten Pressemitteilung wird auf zwei Urteile aus dem Juni Bezug genommen, in denen der Vorsteuerabzug aus Rechnungen erleichtert wird.

Grundsätzlich muss eine Rechnung für den Vorsteuerabzug die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmens beinhalten, unter der es postalisch erreichbar ist.
Unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung hat der BFH jetzt entschieden, dass es nicht mehr erforderlich ist, dass die Rechnung den Ort angibt, an dem der leistende Unternehmer seine Tätigkeit ausübt.
Im Fall eines Onlinehändlers reichte der Ort, an dem er postalisch erreichbar ist für die ordnungsgemäße Rechnung aus. Ebenso wie im zweiten Fall, wo lediglich eine Domiziladresse für den Vorsteuerabzug nach Ansicht des BFH ausreichend war. Somit bejahte der BFH in zwei Fällen den Vorsteuerabzug mit ordnungsgemäßen Rechnungen. Für die Angabe der „vollständigen Anschrift“ des leistenden Unternehmens reiche die Angabe eines Ortes mit „postalischer Erreichbarkeit“ aus.

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