Übungsleiter Einnahmen steuerlich gelten machen

Ein Übungsleiter kann Aufwendungen in Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 26 EStG auch dann steuerlich geltend machen, wenn sie die Einnahmen übersteigen und die Einnahmen unterhalb des sog. Übungsleiterfreibetrags i. H. v. 2.400,00 € liegen. Voraussetzung ist hierfür allerdings, dass hinsichtlich der Tätigkeit Gewinnerzielungsabsicht vorliegt.

Gegenstand des Verfahrens war die Übungsleitertätigkeit des Klägers, mit der er Einnahmen i. H. v. 108,00 € erzielte. Demgegenüber standen Ausgaben i. H. v. 608,60 €. Die Differenz machte er in seiner Einkommensteuererklärung 2013 als Verlust aus selbständiger Tätigkeit geltend. Diesen Verlust versagte das Finanzamt. Das Finanzgericht und im Anschluss der BFH bejahten die Abziehbarkeit der Aufwendungen, gleichwohl die Einnahmen nicht den Freibetrag des § 3 Nr. 26 EStG i. H. v. 2.400,00 € überstiegen.

Mit dieser Entscheidung hat der BFH das Ehrenamt gestärkt, wenngleich die Sache noch nicht spruchreif ist. Denn das Verfahren wurde zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Das Finanzgericht muss nun prüfen, ob die Tätigkeit des Übungsleiters einer Gewinnerzielungsabsicht unterlag. Kommt es zu dem Ergebnis, dass der Kläger über die Dauer keinen Totalgewinn erzielen konnte, wären die Verluste steuerlich nicht zu berücksichtigen.

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