Neuerung bei der Berechnung des Beitrages für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte
Ab dem 01.01.2018 gelten neue Regelungen für die Beitragsfestsetzung der freiwillig krankenversicherten Selbstständigen.
Grundsätzlich orientiert sich die Beitragshöhe an den Einkünften aus der selbstständigen Tätigkeit. Die Einkünfte sind wie bisher durch den Einkommensteuerbescheid nachzuweisen, sofern die Beitragsfestsetzung unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze erfolgen soll.
Neu ist, dass die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides ab 01.01.2018 vorläufig festgesetzt werden. Gleichzeitig werden die Beiträge rückwirkend für das Kalenderjahr – frühestens ab 01.01.2018 bei Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Veranlagungsjahr 2018 – endgültig festgesetzt. Damit kann eine Korrektur der Beitragsfestsetzung mit Beitragserstattung oder Beitragsnachzahlung erfolgen.
Für die endgültige Beitragsfestsetzung ist eine 3-jährige Frist nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres vorgesehen. Wird der Einkommensteuerbescheid in dieser Frist nicht vorgelegt, wird der Beitrag rückwirkend für das jeweilige Kalenderjahr endgültig festgesetzt.
Für Existenzgründer, die noch keinen Einkommensteuerbescheid über den aus der selbstständigen Tätigkeit erzielten Gewinn vorlegen können, bleibt das bisherige Verfahren der vorläufigen Festsetzung unverändert. Sie weisen ihre voraussichtlichen Einnahmen anderweitig nach, z.B. Erklärung des Steuerberaters bzw. sorgfältige und gewissenhafte Schätzung der zu erwartenden Einnahmen.
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