Arbeitgeber müssen zukünftig die gesamte tägliche Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter dokumentieren

Im gesamten Bereich der Europäischen Union gilt die Arbeitszeitrichtlinie RL2003/88/EG. In Umsetzung dieser Richtlinie wurde in Deutschland das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) erlassen.

Dieses Gesetz sieht unter anderem in § 3 Satz 1 vor, dass die werktägliche Arbeitszeit von Arbeitnehmern 8 Stunden nicht überschreiten darf. Nachdem als Werktage im Sinne des Arbeitszeitrechts alle Tage mit Ausnahme von Sonnen-und gesetzlichen Feiertagen zu verstehen sind, ergibt dies grundsätzlich eine mögliche 48 Stunden Woche. Nach § 3 Satz 2 ArbZG kann die werktägliche Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Bei einer 5-Tage-Woche von Montag bis Freitag kann dementsprechend durchgehend bis zu 9,6 Stunden pro Tag gearbeitet werden, da der arbeitsfreie Samstag dazu führt, dass in dem Ausgleichszeitraum im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden (9,6 Stunden x fünf Arbeitstage / sechs Werktage = 8 Stunden pro Tag).

Zusätzlich gibt es eine Aufzeichnungspflicht bezüglich der Arbeitszeit. Bis zu dem heutigen Urteil des europäischen Gerichtshofes konnte man sich als Arbeitgeber auf die Regelung des § 16 Abs. 2 ArbZG verlassen. Demnach war der Arbeitgeber verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 ArbZG (8 Stunden) hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Nur an Sonn- und Feiertagen bestand bislang die Pflicht zur vollumfänglichen Aufzeichnung, also von der ersten Arbeitsstunde an, da es sich bei Sonnen-und Feiertagen nicht um Werktage handelt.

Diese Einschränkung auf die Arbeitszeiten, die über 8 Stunden täglich hinausgehen, hat der EuGH nun aufgehoben.
Die Mitgliedstaaten müssen die Arbeitgeber vielmehr verpflichten, ein System einzurichten, mit dem die tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann. Begründet hat das Gericht die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass bei einer fehlenden Messung der vollständigen Arbeitszeiten nicht nachgeprüft werden kann, ob die in der Richtlinie festgelegten zeitlichen Beschränkungen tatsächlich beachtet werden. Darüber hinaus mache das Fehlen einer vollständigen Aufzeichnung es für den Arbeitnehmer viel schwieriger, seine Rechte in einem Gerichtsverfahren zu wahren, da ihm dadurch eine wesentliche Nachweismöglichkeit genommen wird. Es obliegt den Mitgliedstaaten, die konkreten Modalitäten zur Umsetzung eines solchen Systems, insbesondere der von ihm anzunehmenden Form, zu bestimmen und dabei ggf. den Besonderheiten des jeweiligen Tätigkeitsbereichs oder Eigenheiten, sogar der Größe, bestimmter Unternehmen Rechnung zu tragen.

Fazit:
Arbeitgeber müssen daher zukünftig bei jedem Arbeitnehmer die vollständige Arbeitszeit aufzeichnen und diese Aufzeichnungen zwei Jahre aufbewahren. Als Mittel zur Arbeitszeiterfassung kommen zum Beispiel Stundenzettel, Excel-Tabellen, Stechuhrkarten oder elektronische Zeiterfassungssysteme in Betracht. Nachdem ein Verstoß mit Bußgeldern von bis zu 15.000 € geahndet werden kann und in Extremfällen auch eine Strafbarkeit der verantwortlichen Organe in Betracht kommt, sollte diese Verpflichtung ernst genommen werden.

 

Aktuelle Beiträge
03.04.2024
Verwaltungs- oder Bürofachkraft in Allersberg

Verwaltungs- oder Bürofachkraft (m/w/d) für unseren Standort in Allersberg gesucht! - Arbeiten Sie mit uns im Team!

weiter lesen...

28.03.2024
Newsletter Update März 2024

In unserem Newsletter werden Sie immer über die aktuellen Neuerungen und Änderungen rund ums Thema Steuern informiert.

weiter lesen...

29.02.2024
Newsletter Update Februar 2024

In unserem Newsletter werden Sie immer über die aktuellen Neuerungen und Änderungen rund ums Thema Steuern informiert.

weiter lesen...

Lorenz & Kollegen
Steuerberatungsgesellschaft mbH
Zunftstraße 3, 91154 Roth

09171 / 97 12 0
09171 / 97 12 151
info@lk-steuer.de