Zivilprozesskosten nur ausnahmsweise als außergewöhnliche Belastung abziehbar

Mit dem Urteil vom 12.05.2011 hatte der BFH seine Rechtsprechung dahin gehend geändert, dass Zivilprozesskosten regelmäßig als außergewöhnliche Belastungen abziehbar waren. Diese Rechtsprechung hat der BFH mit seinem Urteil vom 18.06.2015 jedoch wieder aufgegeben. Hiernach können die Zivilprozesskosten nur noch ausnahmsweise als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sein, wenn der Rechtsstreit einen existenziell wichtigen Bereich oder Kernbereich des menschlichen Lebens berührt. Die geänderte Rechtsprechung deckt sich damit wieder mit dem aktuell gültigen Gesetztext gem. §33 Abs. 2 Satz 4 EStG.

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