keine Geltendmachung für Aufwendungen bei einem Auslandssemester oder –Praktikum ohne eigenen inländischen Hausstand.

Das FG Münster hat entschieden, dass eine an einer deutschen Hochschule eingeschriebene Studentin keine Aufwendungen für ein Auslandssemester oder
–praktikum geltend machen kann, wenn sie keinen eigenen inländischen Hausstand unterhält.
Die Klägerin absolvierte nach einer vorangegangen Berufsausbildung einen Bachelorstudiengang an einer inländischen Fachhochschule. Im Rahmen dieses Studiums leistete die Klägerin zwei Auslands- und ein Praxissemester ab. Die in der Steuererklärung geltend gemachten Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung, etc. erkannte das Finanzamt nicht an.
Das FG Münster hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen.
Grundsätzlich können die Kosten der Zweitausbildung als Werbungskosten abgezogen werden. Voraussetzung für den Abzug der Unterkunfts- und Verpflegungskosten, u.a. ist allerdings, dass die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung gegeben sind.
Dies ist der Fall, wenn die Klägerin außerhalb des Ortes ihrer ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhalten und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte gewohnt hätte. Während des Auslandaufenthaltes war die erste Tätigkeitsstätte im Ausland, nicht mehr die inländische Fachhochschule.
Im Ausland war jedoch auch nur der einzige Hausstand der Klägerin; reine Besuchsaufenthalte in der Wohnung der Eltern bergründen keinen eigenen Hausstand.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitfrage hat das Finanzgericht die Revision zum BFH zugelassen.

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