Steuerlich anzuerkennende Miethöhe bei der Vermietung

Bei einer Vermietung von Wohnraum kann man grundsätzlich alle Werbungskosten (Abschreibung, Schuldzinsen, Renovierungskosten und ähnliches), die im Zusammenhang mit den Mieteinnahmen stehen von der Steuer absetzen. Wenn jedoch die vereinbarte Miete zu niedrig ist, kann das dazu führen, dass man solche Kosten nur noch anteilig geltend machen kann. Die Grenze hierzu ist mit 66% der ortsüblichen Miete im Gesetz festgeschrieben.

Die Höhe der ortsüblichen Miete ist in der Regel abhängig von Art und Alter des Gebäudes und der Lage des Grundstücks. In einigen Städten und Landkreisen ist die Ortsübliche Miete in einem Mietspiegel festgeschrieben, der von Stadt, Landratsamt oder Haus- und Grundeigentümerverein veröffentlicht wurde. Gibt es einen solchen Mietspiegel nicht, kann anhand von Mietangeboten bekannter Internetplattformen eine Vergleichsmiete ermittelt werden.

Um die Grenze bei der Berechnung der unschädlichen Miete festzustellen, muss beachtet werden, welche Mietnebenleistungen vereinbart worden sind. So werden umlagefähige Nebenkosten immer mit zur ortsüblichen Miete gezählt, die die Grundlage für den Vergleich mit einer verbilligten Miete bildet.

Neu ist nun auch, dass bei einer Vermietung mit Möbel (zB Küche, Waschmaschine, Trockner, etc.) der Wertverlust der Möbel und eine Verzinsung von 4% mit dazugerechnet werden muss, um die Vergleichsmiete zu ermitteln.

Bitte beachten Sie das, wenn Sie eine verbilligte Vermietung durchführen und alle Kosten geltend machen wollen.

 

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