Ab dem 01.01.2018 wird die Grenze für eine Sofortabschreibung von sogenannten geringwertigen Wirtschaftsgütern von 410 EUR auf 800 EUR erhöht. Demnach werden Wirtschaftsgüter bis 250 EUR sofort abgeschrieben.

An den Voraussetzungen für ein geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) ändert sich nichts: Es muss sich auch weiterhin um ein bewegliches, abnutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens handeln, das selbstständig nutzbar ist.
Selbstständig nutzbar sind beispielsweise:
- Regale und Schränke, auch wenn miteinander verbunden;
- Notfallkoffer eines Arztes mit darin enthaltenen Geräten;
- Besteck in Gaststätten und Hotels;
- Trivialprogramme;
- Computer;
- EDV-Geräte und Datenspeicher.
Auch die Wahlmöglichkeit, Wirtschaftsgüter in einem Sammelposten zusammenzufassen und über fünf Jahre abzuschreiben, bleibt bestehen. Die Obergrenze verändert sich von   800 EUR auf 1.000 EUR.
Bei beiden Methoden wird immer vom Nettowert des Wirtschaftsguts ausgegangen und die Vorsteuerabzugsberechtigung zunächst außer Acht gelassen.

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