Die wichtigsten arbeitsrechtlichen Vorhaben nach dem Koalitionsvertrag der GroKo

- Befristeter Teilzeitanspruch für Beschäftigte in Unternehmen mit mehr als 45 Arbeitnehmern. Der Anspruch ist auf maximal fünf Jahre befristet. In Unternehmen mit 46 bis 200 Arbeitnehmern gilt überdies eine Zumutbarkeitsgrenze: Lediglich einem pro angefangenen 15 Arbeitnehmern muss der Teilzeitanspruch gewährt werden. Hierbei werden die “ersten” 45 Arbeitnehmer mitgezählt, also: bei 60 AN bestehen 4 Teilzeitansprüche.

- Noch weiter verminderte Flexibilität bei Abrufarbeit durch Ober- und Untergrenzen der Arbeitszeit. Wie genau diese Grenzen festgelegt werden liegt der Koalitionsvertrag noch nicht fest.

- Befristung mit Sachgrund maximal fünf Jahre, wobei Zeiten im ANÜ-Verhältnis angerechnet werden. Auch bei Sachgrundbefristungen soll ein Vorbeschäftigungsverbot gelten. Ein erneutes befristetes Arbeitsverhältnis soll dann erst nach einer Unterbrechung von drei Jahren zulässig sein.

- Quantitative und zeitliche Einschränkungen der sachgrundlosen Befristung. Es sollen hier Quotenregelungen im Verhältnis zur Gesamtbeschäftigtenzahl festgelegt werden. Die Quote ist auf den Zeitpunkt der letzten Einstellung ohne Sachgrund zu beziehen. Neue Höchstdauer für die sachgrundlose Befristung: 18 Monate und nur noch eine Verlängerung.

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