Investitionsabzugsbeträge sind auch im Gründungsjahr anzuerkennen

Ein Investitionsabzugsbetrag im Jahr vor der Betriebseröffnung führt i.d.R. zu einem Verlust aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit, der meist mit positiven Einkünften ausgeglichen werden kann. Dadurch kommt es oft zu einer beträchtlichen Steuererstattung. Fraglich ist, wie die Betriebseröffnungsabsicht glaubhaft gemacht wird.
Der Abschluss des Gesellschaftsvertrags und/oder der  Antrag auf Handelsregistereintragung sind bereits ausreichend.


Der BFH hat in einem Aussetzungsfall zur früheren Ansparabschreibung die Auffassung vertreten, frühestens möglicher Zeitpunkt der Eröffnung eines "Betriebs" i.S.v. § 7g EStG sei eine objektiv erkennbar auf eine gewerbliche Tätigkeit gerichtete Vorbereitungshandlung. Das könne auch der Abschluss eines Gesellschaftsvertrags sein (BFH, Beschluss v. 12.6.2001, VIII B 33/01, Haufe Index 624880). Die dafür erforderliche sachliche Beziehung zu späteren gewerblichen Einkünften liegt danach regelmäßig vor, wenn Gegenstand der Gesellschaft ein Gewerbebetrieb sein soll, die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen wird und keine Anzeichen für die Annahme vorliegen, dass die Gesellschaft die beabsichtigte Tätigkeit später nicht aufnehmen wird.
Diese Rechtsprechung ist auf den Investitionsabzugsbetrag übertragbar, sodass der geltend gemachte Investitionsabzugsbetrag anzuerkennen ist.
 Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 1 EStG können "ohne weitere Angaben" und "ohne Nachweis oder die Glaubhaftmachung von Investitionsabsichten" in Anspruch genommen werden (BMF, Schreiben vom 20.3.2017 RdNr. 21). Das gilt auch bei nicht abgeschlossenen Betriebseröffnungen.

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